DAV-Kommentar zum Rahmenvertrag

Was die neuen Retax-Regeln bedeuten

Berlin - 14.07.2016, 19:20 Uhr

Wann dürfen Krankenkassen Apotheken nicht mehr retaxieren? Das regelt der neue § 3 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V. Der DAV gibt nun zusätzliche Hinweise. (Foto: DAZ.online)

Wann dürfen Krankenkassen Apotheken nicht mehr retaxieren? Das regelt der neue § 3 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V. Der DAV gibt nun zusätzliche Hinweise. (Foto: DAZ.online)


Knackpunkt Stichtag

Zum derzeit wohl strittigsten Punkt, ab wann die neuen Bestimmungen Anwendung finden, enthält der DAV-Kommentar allerdings keine Aussage. Hier steht so viel fest: In Kraft getreten ist die Änderung zum 1. Juni 2016. Bei Veröffentlichung des Kompromisses hieß es seitens der ABDA, dass sie für alle Beanstandungen gilt, „die künftig ausgesprochen werden oder bei denen das Beanstandungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde“. Auch Dr. Elmar Mand, der als unabhängiges Mitglied der Schiedsstelle den Kompromiss mitbestimmt hat, hatte bekräftigt, dass nach dem 1. Juni unter Beachtung der getroffenen Neuregelungen zu entscheiden sei – auch, wenn das Rezept bereits vorher eingereicht war.

Die DAK hat allerdings bereits mitgeteilt, dass sie alle Abgaben vor dem 1. Juni 2016 nach den bisherigen Vereinbarungen retaxieren wird. Ob sie sich mit dieser Auffassung durchsetzen kann, ist zweifelhaft – sie versucht es jedenfalls bereits, wie das DeutscheApothekenPortal berichtet.

Den Kommentar zu § 3 Rahmenvertrag hat der DAV den Landesapothekerverbänden zur Verfügung gestellt. Diese können nun entscheiden, ob und wie sie diesen ihren Mitgliedern ihrerseits zugänglich machen. Einige stellen ihn intern auf ihrer Webseite zum Herunterladen zur Verfügung. Wer interessiert am Kommentar ist, sollte beim Verband nachfragen. Der DAV selbst veröffentlicht den Kommentar nicht.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Retax-Datum nach 1.Juni 2016: Neue Fassung des Rahmenvertrags maßgeblich!

von Andreas P. Schenkel am 14.07.2016 um 19:26 Uhr

Ich habe der DAK gestern in einem Einspruch gegen die Retaxation von 06.06.2016 gleich mal meine Rechtsauffassung kundgetan: Da der Rahmenvertrag nach § 129 SGB 5 in der Fassung 2016 bereits fünf Tage vor der uns kürzlich zugegangenen Retax Rechtsskraft erlangte, startet das Verwaltungsverfahren zu diesem konkreten Rechnungs-Beanstandungs-Fall unter den neuen Prämissen der Schiedsstellen-Entscheidung. Da die DAK-Gesundheit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (was sie anscheinend immer wieder mal zu vergessen scheint), ist sie unmittelbar an geltendes Recht (auch Vertragsrecht) gebunden. Das Verwaltungsverfahren der Retaxation ist ab dem Gültigkeitszeitpunkt des neugefassten Rahmenvertrags nach den neuen Bestimmungen durchzuführen, denn es läuft unabhängig von unserem Vorgang der Rechnungslegung an.
Zwar ist eine Rechnung durch unsere Seite eine notwendige Bedingung dafür, dass daraus ggf. eine Retaxation erfolgen kann, jedoch ist eine Retaxation keine zwingende kausale Folge einer jeden Rechnungserstellung. Es handelt sich also um zwei voneinander zeitlich, sachlich und rechtlich abgetrennte Vorgänge, sodass das Argument, die Anwendung alten Vertragsrechts sei statthaft, wenn nur die Rechnung vor dem Gültigkeitszeitpunkt des neuen Rahmenvertrags erstellt wurden sei, eine fehlerhafte Rechtsauffassung darstellt.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: copy and paste

von N. Hamann am 15.07.2016 um 8:35 Uhr

Danke Herr Kollege, das werde ich mir gleich kopieren und bei meinen DAK Retaxationen vom 6.6.16 (die erst am 18.6.16 bei mir eintrafen, auch schon sehr merkwürdig...) verwenden.

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