Arzneimittelversorgung von Flüchtlingen

Regionale Sonderregelungen erschweren die Versorgung

Stuttgart - 03.09.2015, 15:20 Uhr

Das AsylbLG regelt die medizinische Versorgung von Flüchtlingen. Doch bei den Kostenträgern gibt es regionale Sonderregeln. (Bild: fotohansel/Fotolia.com)

Das AsylbLG regelt die medizinische Versorgung von Flüchtlingen. Doch bei den Kostenträgern gibt es regionale Sonderregeln. (Bild: fotohansel/Fotolia.com)


Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern ist grundsätzlich im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Demnach haben Menschen, die nach diesem Gesetz leistungsberechtigt sind, zum Beispiel während eines laufenden Asylverfahrens, ein Anrecht auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. Allerdings erschweren regional unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Kostenträger die Versorgung.

Asylbewerber mit einer Aufenthaltsdauer von unter 36 Monaten haben einen sogenannten eingeschränkten Leistungsanspruch. Sie erhalten nur zwingend notwendige Arzneimittel bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Für ihre Behandlung benötigen sie einen Krankenbehandlungsschein, der durch die zuständige Behörde ausgestellt wird und zum Arztbesuch berechtigt. In einigen Bundesländern (derzeit Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen) sollen Flüchtlinge künftig eine Gesundheitskarte erhalten, um die Versorgung zu entbürokratisieren.

Rezept muss Kostenträger aufführen

Ob Schein oder Karte: Arzneimittelverordnungen erfolgen auf „normalen“ rosa  Rezepten. Existieren Gesundheitskarten, können wie in Nordrhein-Westfahlen die Krankenkassen als Dienstleister für die Kommunen tätig werden. Andernfalls sind die Kostenträger in der Regel entweder die Bundesländer oder die Kommunen. So muss beispielsweise in Baden Württemberg „Land Baden Württemberg, Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA)“ in das entsprechende Feld auf dem Rezept eingetragen sein, aber auch Bezeichnungen wie „Landeserstaufnahmestelle“ oder „LEA Ellwangen“ oder „LAST Mannheim“ werden akzeptiert. Die Abrechnung ist für die Apotheken hier unproblematisch, da die Landeserstaufnahmeeinrichtungen mittlerweile über eigene IK-Nummern verfügen, so dass Rezepte regulär über die Apothekenrechenzentren abgerechnet werden können.

Beispiel NRW

In Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Arnsberg der zuständige Kostenträger für Asylbewerber in allen zentralen Erstunterbringungseinrichtungen des Landes. Verordnungen für diese Asylbewerber können laut Apothekerverband Nordrhein zu den Konditionen des Arzneimittellieferungsvertrages NRW sowie des Hilfsmittellieferungsvertrages mit den Primärkassen in NRW beliefert werden. Voraussetzung ist, dass die Bezirksregierung Arnsberg als Kostenträger angegeben ist. Zudem muss die Adresse der jeweiligen Erstunterbringungseinrichtung als vorläufige Adresse des Asylsuchenden auf der Verordnung angegeben sein. Die Rezepte können dann regulär über das Abrechenzentrum abgerechnet werden, auch ohne IK. 

Ab der Zuweisung eines Asylbewerbers zu einer Stadt oder Gemeinde ist die jeweils zuständige Stelle, in der Regel das örtliche Sozialamt, der neue Kostenträger. Diese muss sodann auf der Verordnung angegeben sein. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann der bestehende Arzneilieferungsvertrag Asylbewerber mit dem Städte- und Gemeindebund NRW. Der Apothekerverband weist darauf hin, dass sich die auf der Verordnung angegebenen Kostenträger gelegentlich für unzuständig erklärten und für die Erstattung auf eine andere Behörde oder eine Krankenkasse verweisen. Es bestehe jedoch für Apotheken keine Prüfpflicht  hinsichtlich der Zuständigkeit des angegebenen Kostenträgers sowie hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit des verordneten Mittels (§ 4 Absatz 2 des Arzneilieferungsvertrages Asylbewerber).

Da die Regelungen von Ort zu Ort unterschiedlich sind, empfiehlt es sich im Zweifel, das Vorgehen mit dem zuständigen Amt abzuklären. Aber auch die Landesapothekerverbände geben Auskunft über die lokalen Abrechnungsgepflogenheiten.

Keine Zuzahlung

Eine Frage, die häufig auftaucht, ist die nach der Zuzahlung. Asylbewerber mit Krankenbehandlungsschein sind sowohl von der Zuzahlung als auch von etwaigen Mehrkosten befreit. Für Versicherte des Kostenträgers „Sozialamt“, die keine Leistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, fallen Zuzahlungen an. Da die Apotheke nicht prüfen kann, zu welcher Gruppe ein Patient gehört, empfiehlt sich, wenn auf dem Rezept „gebührenpflichtig“ angekreuzt ist, die Rücksprache mit dem jeweiligen Amt. Eine weitere Besonderheit: Ausnahmsweise können bei entsprechender Verordnung auch apothekenpflichtige Arzneimittel an Erwachsene abgegeben werden. Die Kostenübernahme für Hilfsmittel muss generell genehmigt werden.

Weit problematischer als die Regelversorgung, wo hauptsächlich formale Hürden bestehen, ist jedoch die Versorgung der unregistrierten Flüchtlinge. Sie haben keinerlei gesetzlichen Anspruch auf medizinische Hilfe und sind auf das Engagement einzelner und auf Spenden angewiesen.

 


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1 Kommentar

Apothekenpflichtige Arzneimittel

von Stephanie Hüster am 29.01.2016 um 12:09 Uhr

Ich würde gerne wissen, in welchem Vertrag geregelt ist, dass apothekenpflichtige Arzneimittel für Erwachsene abgegeben werden dürfen. Die Ärzte in unserem Ort stellen für diese Präparate nur Grüne Rezepte aus. Das führt regelmäßig zu Problemen in der Apotheke, weil die Patienten nicht zahlen möchten/können.

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