Apothekenhonorar

BMWi bereitet neue Berechnung vor

Berlin - 02.09.2015, 14:00 Uhr

Das BMWi bereitet eine neue Berechnung für das Apothekenhonorar vor. (Foto: Sket)

Das BMWi bereitet eine neue Berechnung für das Apothekenhonorar vor. (Foto: Sket)


Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) von Sigmar Gabriel (SPD) arbeitet an einer neuen Berechnungsgrundlage für die Anpassung des Apothekenhonorars. Darüber laufen seit längerer Zeit Gespräche mit dem DAV. Weil die Datenlage kompliziert ist, sollen zur Neukonzeption externe Berater hinzugezogen werden. Das kann dauern. Ein Zeitplan für die Umstellung liege noch nicht vor, sagte ein BMWi-Sprecher gegenüber DAZ.online.

Als Verordnungsgeber für die Arzneimittelpreisverordnung stehe das BMWi in regelmäßigem Kontakt mit den Spitzenverbänden der Branche. „Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit, insbesondere bei der letzten Änderung der Arzneimittelpreisverordnung im Jahr 2012, beabsichtigt das BMWi, vor einer Entscheidung über eine Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung eine belastbare und breit akzeptierte Datenbasis zu schaffen.“

Entscheidend für die Berechnungsmethode sei das Vorhandensein der notwendigen Daten. „Nur eine ausreichende und gesicherte Datengrundlage kann Ausgangspunkt für die Berechnung sein und zu einer Akzeptanz der Berechnung und deren Ergebnisse führen. Hierfür ist die Unterstützung externer Gutachter notwendig“, teilte das Ministerium auf Nachfrage mit. Hierzu habe es in den letzten Wochen und Monaten bereits Gespräche mit Spitzenverbänden gegeben, „weitere Gespräche werden folgen“. Und: „Die vorbereitenden Arbeiten im BMWi laufen, so dass eine konkrete Zeitplanung noch nicht vorliegt.“

Honoraranpassung nicht zustimmungspflichtig

Zudem stellt das BMWi klar, dass eine Honoraranpassung nicht zustimmungspflichtig ist: „Nach § 78 Absatz 1 Arzneimittelgesetz bedarf die Anpassung des Festzuschlags der Apotheken nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ Zur Erläuterung fügt es an: „Die Änderung der Arzneimittelpreisverordnung selbst, also der Rechtsgrundlage, bedarf der Zustimmung des Bundesrates, nicht hingegen ihre Anwendung, also die Änderung des Apothekenhonorars.“ Der aktuelle „Einblick“-Infobrief der ABDA hatte den aktuellen Verzicht auf eine Honoraranpassung unter anderem mit der Zustimmungspflichtigkeit begründet.


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