Antidepressivum

IQWiG erkennt für Brintellix keinen Zusatznutzen

Berlin - 04.08.2015, 10:35 Uhr

Das IQWiG erkennt für Brintellix (hier US-Packung) keinen Zusatznutzen. (Bild: Lundbeck)

Das IQWiG erkennt für Brintellix (hier US-Packung) keinen Zusatznutzen. (Bild: Lundbeck)


Gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie hat Vortioxetin (Brintellix®) keinen Zusatznutzen. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), nachdem es im Rahmen der frühen Nutzenbewertung das vom Hersteller Lundbeck vorgelegte Dossier überprüft und bewertet hat. Ein Zusatznutzen lasse sich daraus nicht ableiten, teilt das Institut mit, da es keine verwertbaren Daten enthalte.

Vortioxetin ist seit Dezember 2013 zur Behandlung von Depressionen bei Erwachsenen zugelassen, steht aber erst seit Mai 2015 tatsächlich zur Verfügung. Die zweckmäßige Vergleichstherapie legte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Abhängigkeit vom Schweregrad der Erkrankung fest: keine Arzneimitteltherapie für leichte Episoden, ein Antidepressivum aus der Wirkstoffgruppe der selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRI) für mittelgradige sowie eine Kombination aus einem SSRI und einem Angebot einer Psychotherapie für schwere Episoden.

Zudem ergebe sich aus der Fachinformation eine Unterscheidung zwischen Akuttherapie und Rückfallprävention, erklärt das IQWiG. Allerdings habe Lundbeck in seinem Dossier ausschließlich die Akuttherapie bearbeitet. Für die Untergruppe der leichten Episoden habe der Hersteller indes gar keine Studien vorgelegt. Und mittelgradige und schwere Episoden habe er jeweils dem Wirkstoff Citalopram gegenübergestellt, ohne jedoch die Psychotherapie zu berücksichtigen.

Lundbeck habe zwar 14 Studien mit Vortioxetin und zehn mit Citalopram identifiziert, die jeweils gegen Placebo getestet worden waren, führt das Institut aus. Aber nur drei beziehungsweise vier dieser Studien seien anschließend auch einbezogen worden, „ohne dass diese maßgebliche Einschränkung überzeugend begründet und angemessen war“. Damit wurde aus Sicht des IQWiG die Evidenz nur unvollständig berücksichtigt, weshalb sich aus den Ergebnissen kein Zusatznutzen ableiten lasse. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der G-BA nach Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens.


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