Arzneimittelverschreibungsverordnung

ABDA: Telefonnummer ist Unterstützungsleistung

Berlin - 26.06.2015, 16:25 Uhr

Genau hinsehen: Enthält das Rezept alle nötigen Angaben? (Foto: Sket)

Genau hinsehen: Enthält das Rezept alle nötigen Angaben? (Foto: Sket)


Ab nächstem Mittwoch müssen Rezepte zusätzliche Informationen zur verordnenden ärztlichen Person enthalten: Nämlich den Vornamen und die Telefonnummer. Die niedergelassenen Ärzte wurden über die Änderungen von der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert, die Klinikärzte von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Dennoch sollten Apotheken ebenfalls auf die Neuerungen achten – und sich bei weiteren Fragen an ihre Landesapothekerverbände wenden, empfiehlt die ABDA.

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung sieht ab dem 1. Juli 2015 in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV vor, dass ärztliche Verordnungen neben Namen, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen Person nun auch den Vornamen des Arztes und eine Telefonnummer der Praxis bzw. der Organisationseinheit des Krankenhauses oder eines medizinischen Versorgungszentrums zur Kontaktaufnahme enthalten.

ABDA: Fehlende Telefonnummer kein Retax-Grund 

Die ABDA betont, dass die Angabe der Telefonnummer ausschließlich dazu diene, den Apotheken die Kontaktaufnahme mit dem Arzt zu erleichtern, wenn aufgrund von Unklarheiten bei Verschreibungen Anlass zur Rücksprache besteht. So steht es auch in der Begründung der Änderungs-Verordnung. Da die Angabe der Telefonnummer also eine Unterstützungsleistung für den Apotheker sei, sei ihr Fehlen auch kein Grund für eine Rechnungsbeanstandung, schlussfolgert die ABDA. Grundsätzlich sei zu beachten, dass sich die Verschreibungsmaßgaben der AMVV primär an den Arzt als verschreibende Person richteten und nicht an den abgebenden Apotheker.

Dennoch: Wie die Krankenkassen tatsächlich reagieren, wenn auf einer Verordnung die Telefonnummer oder der Vorname fehlt, bleibt abzuwarten. Die AMVV sieht in § 2 Abs. 6 zwar vor, dass der Apotheker einige Angaben, die das Rezept enthalten muss, nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen kann. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV zählen allerdings nicht dazu. Muss nun also ein fehlender Vorname vom Arzt selbst ergänzt und unterzeichnet werden, damit die Verordnung ordnungsgemäß und retaxsicher ist? Eine klare Antwort gibt es darauf noch nicht.

Ärzte wurden informiert

Im Moment sollte vor allem auf Aufklärung gesetzt werden. Es sei Aufgabe der KBV, ihre Ärzte auf die Neuerungen hinzuweisen, meint auch die ABDA. Dies ist gestern bereits geschehen. In ihrem Newsletter „PraxisNachrichten“ wies die KBV die niedergelassenen Ärzte auf die Neuerungen hin. Die KBV geht allerdings davon aus, dass viele Ärzte bereits heute die entsprechenden Angaben auf dem Rezeptformular machen. Für sie ändere sich somit nichts. Alle anderen fordert die KBV auf, die Bedruckung des Rezeptformulars entsprechend anzupassen, indem sie die Einstellungen in ihrem Praxisverwaltungssystem ändern. Auch die Softwareanbieter habe die KBV bereits über die Änderung informiert. Alternativ könne die Telefonnummer handschriftlich oder mit einem normalen Stempel auf dem Formular angegeben werden.

Auch die DKG ist bereits aktiv geworden. Im Januar und nochmals im Mai habe sie die Kliniken zu den Neuregelungen per Rundschreiben informiert. Entsprechend der Begründung der Rechtsverordnung sei die Telefonnummer der Organisationseinheit des Krankenhauses ausreichend und die Angabe der persönlichen Durchwahl des die Verschreibung ausstellenden Arztes nicht erforderlich, heißt es darin. Der Appell der DKG ist deutlich: „Wir bitten bei der Ausstellung von Arzneimittelrezepten ab dem 1. Juli 2015 unbedingt um Beachtung dieser Neuregelung, auch bei Rezepten, die in der eigenen Krankenhausapotheke eingelöst werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass Arzneimittelrezepte mit entsprechenden Formfehlern von Krankenkassen im Rahmen von systematischen Rezeptprüfungen beanstandet werden und eine Erstattung der Arzneimittel verweigert wird.“

Infoschreiben der Apotheke an Ärzte

Aber Apotheken können auch selbst aktiv werden und die Ärzte in ihrer Nähe auf die Neuerungen hinweisen. Wir haben als Service für Sie ein Muster-Schreiben vorbereitet, das Sie auf ihr Briefpapier drucken oder dessen Text Sie in eine E-Mail kopieren können. Hier kommen Sie zu dem Muster-Brief.

Hier finden Sie die ab 1. Juli 2015 gültige AMVV (Neuerung gelb markiert).


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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