Substitutionsausschlussliste

ABDA plädiert für Klarstellungen

Berlin - 11.06.2015, 15:45 Uhr

Die Substitutionsausschlussliste soll erweitert werden. (Foto: DAZ)

Die Substitutionsausschlussliste soll erweitert werden. (Foto: DAZ)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereitet derzeit die zweite Tranche der Substitutionsausschlussliste vor. Zu seinen Vorschlägen, welche Wirkstoffe in welchen Darreichungsformen künftig nicht mehr in der Apotheke ausgetauscht werden dürfen, konnten Verbände und Organisationen bis zum 9. Juni Stellung nehmen. Die ABDA schlägt in ihrer Stellungnahme ergänzende Regelungen in der Arzneimittel-Richtlinie vor, die die praktische Umsetzung in der Apotheke erleichtern sollen. Sie betreffen die Import/Original-Problematik sowie die der Nichtlieferbarkeit.

Bevor die ABDA zu den einzelnen Substanzen Stellung nimmt, die der G-BA für die Aufnahme in der Substitutionsausschlussliste vorschlägt, weist sie darauf hin, dass die praktische Umsetzung und Handhabung der Arzneimittel-Richtlinie Probleme bereitet, wenn es um die Austauschbarkeit zwischen einem Originalarzneimittel und einem entsprechenden Import geht. „Die ABDA ist der Auffassung, dass die Regelung für die in der Anlage Teil B (Anm. d. Red.: Substitutionsausschlussliste) aufgeführten Wirkstoffe wie ein ärztliches aut-idem-Kreuz zu verstehen ist.“ Original und Import gelten damit als dasselbe Arzneimittel und können dementsprechend ausgetauscht werden.

Dazu führt die ABDA ein Beispiel an: Der Arzt verordnet einem Barmer GEK-Versicherten Prograf 0,5 mg 100 Hartkapseln von ACA Müller als Reimport. Der enthaltene Wirkstoff Tacrolimus ist in der Anlage Teil B gelistet. Das Original von Astellas Pharma GmbH ist Rabattarzneimittel bei der Barmer GEK. Dementsprechend müsse der Apotheker dem Barmer-GEK-Versicherten nun das Original abgeben.

Um für mehr Klarheit zu sorgen schlägt die ABDA vor, in der Arzneimittel-Richtlinie unter Abschnitt M § 40 Abs. 2 einen Satz 2 neu einzufügen. Dann hieße es: „Arzneimittel, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nach § 129 Abs. 1a Satz 2 SGB V ausgeschlossen ist, sind in Teil B der Anlage VII aufgeführt. Der Ausschluss gilt nicht im Verhältnis zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel.“

Notfallregelung für dringende Fälle

Zudem will die ABDA ein weiteres Problem aus der Praxis lösen: Die Nichtlieferbarkeit eines namentlich verordneten Arzneimittels mit einem Wirkstoff der Substitutionsausschlussliste. Diese Problematik trete insbesondere im Notdienst häufig auf, so die ABDA. Doch derzeit sind Apothekern in einem solchen Fall die Hände gebunden, mit der Folge dass der Versicherte unversorgt bleibt.

Das könne nicht gewollt sein, ist die ABDA überzeugt. Daher schlägt sie vor, unter der Tabelle der von der Ersetzung ausgeschlossenen Arzneimittel folgenden Satz einzufügen: „Ist ein von der Ersetzung ausgeschlossenes Arzneimittel nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), darf die Apotheke ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben.“

Ob der G-BA diese Vorschläge aufgreift, ist nun abzuwarten. Immerhin ist es ein Versuch, die Liste für Apotheker besser handhabbar zu gestalten.

Hier finden Sie die Stellungnahme der ABDA zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Arzneimittelrichtlinie: Bestimmung von Arzneimitteln, deren Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist (2. Tranche)

 


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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