Rechtsstreit um Apothekenabschlag

Voller Sieg für Hamburger Apothekerverein

05.06.2015, 11:05 Uhr

Nach 12 Jahren Rechtsstreit: Jetzt fließt Geld zurück. (Foto: Oleksandr Dobrova/Fotolia)

Nach 12 Jahren Rechtsstreit: Jetzt fließt Geld zurück. (Foto: Oleksandr Dobrova/Fotolia)


Berlin - Nach über einem Jahrzehnt Rechtstreit mit der früheren City BKK um die Rückerstattung des Apothekenabschlages hat sich der Hamburger Apothekerverein vollumfänglich durchgesetzt. Das Landessozialgericht Hamburg entschied jetzt, dass die Auffanggesellschaft der inzwischen insolventen City BKK 165.000 Euro Kassenabschlag zurückzahlen muss – zuzüglich Zinsen in Höhe von knapp 100.000 Euro.

Eine Revision gegen das Urteil vom 28. Mai 2015 ist nicht zugelassen. Die Kosten des Verfahrens muss ebenfalls die Auffanggesellschaft der City BKK tragen. Der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue, wertete Urteil als vollen Erfolg: „Was lange währt, wird endlich gut. Das Ergebnis war der Mühe wert. Nach über einem Jahrzehnt währendem Rechtsstreit ist endlich ein vorzeigbares Ergebnis in Heller und Pfennig zu sehen. Das Ergebnis ist sehr gut. Die Krankenkassen müssen sich jetzt zweimal überlegen, ob sie Rechnungen unpünktlich bezahlen.“

Streit aus dem Jahr 2003

Der Hamburger Apothekerverein und die City BKK stritten seit zwölf Jahren über den Apothekenrabatt für Arzneilieferungen im August 2003: Die von der City BKK genutzte Abrechnungsstelle hatte im September 2003 eine Sammelrechnung des Norddeutschen Apotheken-Rechenzentrums  (NARZ) erhalten. Unstreitig war zwar rasch, dass die Kasse diese Rechnung fehlerhaft um 48.478,73 Euro kürzte und den fehlenden Betrag erst 16 Monate später überwies. Streitig war indes, ob der Kasse der Apothekenrabatt zustand, obwohl sie die Rechnung nicht innerhalb von zehn Tagen vollständig bezahlt hatte.

Bundessozialgericht stellte Rückzahlungsanspruch fest

Das Bundessozialgericht hatte bereits am 6. März 2012 entschieden, dass Apotheker einen Anspruch auf Rückzahlung einbehaltener Rabatte haben, wenn eine Krankenkasse eine Rechnung nicht rechtzeitig innerhalb der Zehntagefrist vollständig beglichen hat. Allerdings hatte der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit es um die einzelnen Forderungen der Apotheker ging. Das Sozialgericht Hamburg hatte zunächst die komplette Rückforderung des Apothekerrabatts für ungerechtfertigt gehalten und eine Rückzahlung von nur gut 4200 Euro ausgeurteilt. 

Landessozialgericht entschied über die Höhe

Das Landessozialgericht Hamburg entschied nun, dass die City BKK an den Hamburger Apothekerverein den vollen Apothekenabschlag in Höhe von 169.379,63 Euro zahlen muss nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Da heute nicht mehr feststellbar sei, welche in der Sammelrechnung von 2003 zusammengefassten Forderungen von der damals von der City BKK vorgenommen pauschalen Rechnungskürzung betroffen waren und welche Forderungen innerhalb der Zehntagefrist tatsächlich vollständig bezahlt wurden, seien die Voraussetzungen für den Abzug des Apothekenrabatts nicht erfüllt. „Der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung der ihr durch Abtretung zustehenden diesbezüglichen Forderungen, die zusammen die Klageforderung ausmachen“, so das Gericht. Gründe für die Zulassung der Revision seien nicht ersichtlich.


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