Medikationsplan und E-Health-Gesetz

Apotheker: Gesonderte Vergütung zwingend

25.02.2015, 15:15 Uhr

Die Apotheker-Organisationen waren heute zu einer Anhörung zum E-Health-Gesetzentwurf ins BMG geladen. (Foto: Photographee/Fotolia)

Die Apotheker-Organisationen waren heute zu einer Anhörung zum E-Health-Gesetzentwurf ins BMG geladen. (Foto: Photographee/Fotolia)


Berlin - Die ABDA, die Bundesapothekerkammer, der Deutsche Apothekerverband sowie die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker begrüßen das geplante „Gesetz für eine sichere Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ – kurz auch E-Heath-Gesetz genannt. Die Apothekerschaft steht ganz dahinter, wenn es darum geht, den Ausbau der digitalen Kommunikation zum Nutzen der Patienten voranzutreiben. Die Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit unter gleichzeitiger Bewahrung des Datenschutzes habe dabei klare Priorität, heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme zur heutigen Verbändeanhörung im Bundesgesundheitsministerium. Allerdings machen die Organisationen auch deutlich: Die geplante Regelung zum Medikationsplan muss noch nachgebessert, die Apotheker besser verankert werden. Und: Eine gesonderte Vergütung für die künftigen Leistungen ist zwingend vorzusehen.

„Wir begrüßen die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Einbindung der Apothekerschaft, sind aber davon überzeugt, dass eine noch stärkere Einbeziehung gerade im Bereich der Arzneimitteltherapiesicherheit erforderlich ist, um für die Patienten die volle Nutzung der Chancen der Telematik zu ermöglichen“, schreiben die Apotheker-Organisationen. Sie verweisen auf die verschiedenen Projekte, an denen sie bereits beteiligt sind – insbesondere ARMIN und PRIMA.

Und dann folgt eine ganze Reihe konkreter Änderungswünsche am neu geplanten § 31a SGB V, der genaueres zum Medikationsplan regeln soll. Im derzeitigen Entwurf ist bislang vorgesehen, dass der Hausarzt diesen Plan erstellen und dem Patienten aushändigen soll. Die Apotheker fordern hier die Ergänzung, dass dies auch durch die vom Versicherten gewählte Apotheke geschehen kann.

Was der Medikationsplan enthalten soll

Weiterhin plädieren ABDA, BAK, DAV und AMK für eine genauere Definition: „Ein Medikationsplan ist ein Dokument für den Patienten, das ihm eine korrekte Einnahme bzw. Anwendung seiner Arzneimittel ermöglicht“, soll es in dem Absatz heißen, der sodann aufführt, was in dem Plan zu dokumentieren ist. Zudem sprechen sich die Organisationen dafür aus, hier den Zusatz zu bringen, dass Näheres in der vorgesehenen Vereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), Bundesärztekammer und DAV zu Inhalt und Struktur des Medikationsplans zu regeln ist. Zur Begründung heißt es, es sollten nur die Arzneimittel in einen Medikationsplan aufgenommen werden, die systemisch wirken und dauerhaft angewandt werden. Dies beziehe sich sowohl auf Aspekte der Arzneimitteltherapiesicherheit, der Therapietreue als auch auf Patientenwünsche.

Vorherige Medikationsanalyse ist Muss

Klargestellt werden muss aus Sicht der Apotheker überdies, dass dem Medikationsplan eine Medikationsanalyse vorausgehen muss. Inhalte und Fragen der Vergütung für die umfassende Erfassung und Dokumentation der Arzneimittel sowie die Erstellung der Analyse müssten DAV, KBV und GKV-Spitzenverband in einer gesonderten Vereinbarung regeln. Diese Leistungen, so die Begründung, seien nicht in der Information und Beratung nach den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung enthalten. „Sie erfordern Zeit und sind gesondert zu vergüten.“ Auch an anderer Stelle der Stellungnahme machen die Organisationen nochmals deutlich: „Der vom Arzt und Apotheker zu betreibende Aufwand zur Medikationsanalyse und Erstellung sowie Fortschreibung des umfänglichen Medikationsplans nach § 31a SGB V erfordert zwingend eine gesonderte Vergütung.“


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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