Erstattung von OTC-Arzneimitteln

Wenig Wissen über Satzungsleistungen

Berlin - 24.02.2015, 17:25 Uhr


Rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Ausnahmen gelten für Kinder und diejenigen Arzneimittel, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf seiner OTC-Übersicht listet. Überdies zahlen Kassen für verschreibungsfreie Präparate auch dann, wenn sie dies als Satzungsleistung anbieten. Diese Möglichkeit bieten derzeit rund 60 Prozent der Kassen – allerdings wissen die wenigsten Versicherten davon. Darauf weist der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) hin.

Seit 2012 dürfen Krankenkassen OTC als Satzungsleistung erstatten. Aktuelle Ergebnisse des Deutschen Gesundheitsmonitors des BAH zeigen jedoch, dass mehr als die Hälfte der Befragten nicht über das Thema Satzungsleistungen Bescheid weiß. Nur etwa jeder Vierte weiß, dass seine Krankenversicherung entsprechende Satzungsleistungen anbietet. 

Das Nachfragen bei der Kasse kann sich für gesetzlich Versicherte lohnen. Schließlich gelten OTC-Arzneimittel als sichere, wirksame und gut verträgliche Medikamente. Sofern Versicherten die OTC-Kostenübernahme angeboten wird, können sie ihre Apothekenrechnung zusammen mit der ärztlichen Verordnung (zum Beispiel einem Grünen Rezept) zur Erstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen.

Der BAH verweist allerdings auch darauf, dass die Höhe der Erstattung von Kasse zu Kasse variiert. Manche übernehmen die Kosten nur teilweise. Zudem gebe es bei den meisten Kassen Budgetgrenzen. Einige Krankenkassen zahlen auch nur anteilig für besondere Therapierichtungen, also pflanzliche, homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel.


Kirsten Sucker-Sket


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