Betriebsprüfung

Datenträgerzugriff nur mit Augenmaß

Berlin - 23.02.2015, 17:22 Uhr


Finanzbehörden müssen bei der Frage, ob und in welcher Form sie einen Apotheker im Rahmen der Betriebsprüfung zur Mitwirkung – etwa zur Datenträgerüberlassung – verpflichten, mit Augenmaß vorgehen: Stets ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das hat das Finanzgericht Münster klargestellt. Im konkreten Fall lehnte es die Forderung eines Außenprüfers, der die Daten des Warenwirtschaftssystems in elektronischer Form als Excel-Datei verlangte, ab.

Die Apothekerin hatte die angeforderten Unterlagen in schriftlicher Form vorgelegt sowie die verfügbaren Zugangsdaten zu den elektronischen Daten aus dem Warenwirtschaftssystem überlassen. Anfragen zu den elektronischen Daten beantwortete entweder sie selbst oder ein Ansprechpartner des Rechenzentrums. Der Außenprüfer forderte die Apothekerin darüber hinaus auf, ihm die Daten des Warenwirtschaftssystems auch in elektronisch aufbereiteter Form als Excel-Datei zur Verfügung zu stellen. Das lehnte sie jedoch ab, schon weil sie kein Zusatzmodul zur Aufbereitung der Daten besaß.

Die Richter des Finanzgerichts Münster gaben ihr Recht: Die Anordnung der Datenträgerüberlassung sei im konkreten Fall ermessensfehlerhaft, erklären sie im Urteil. Offen ließen sie dabei, ob ein Zugriffsrecht des Fiskus auch auf Einzeldaten des apothekerlichen Warenverkaufs besteht. Diese umstrittene Frage hatte der Bundesfinanzhof Ende letzten Jahres zu entscheiden, noch ist das Urteil aber nicht veröffentlicht. Für den vorliegenden Fall musste sie auch nicht beantwortet werden, weil die Aufforderung des Außenprüfers in jedem Fall ermessenswidrig war, so die Münsteraner Richter.

Warum genügt der „Nur-Lese-Zugriff“ nicht?

Nicht im Ansatz habe sich der Außenprüfer bei seiner Forderung damit auseinandergesetzt, dass die Apothekerin sämtliche von ihm angeforderten Unterlagen in schriftlicher Form vorgelegt, ihm uneingeschränkten Zugang zum Warenwirtschaftssystem gewährt, Anfragen zu den elektronischen Daten aus dem Warenwirtschaftssystem selbst beantwortet und hierzu einen Ansprechpartner des Rechenzentrums benannt habe. Ermessenserwägungen dazu, warum der von der Apothekerin gestattete Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem dem Prüfer vorliegend keine ausreichenden Auswertungsmöglichkeiten gab, wären allerdings erforderlich gewesen.

Manipulationsmöglichkeit nicht ausreichend

Auch das Argument des Außenprüfers, es lägen Prüfungserfahrungen vor, wonach das konkret eingesetzte Warenwirtschaftssystem die Änderung von Daten ohne Protokollierung zulasse und damit potenziell manipulationsanfällig sei, lehnten die Richter ab: Selbst wenn das Warenwirtschaftssystem solche Manipulationsmöglichkeiten zuließe, müssten doch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Apothekerin von diesen Gebrauch gemacht haben könnte, bestehen und vorgetragen werden. Weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handle und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, ließen die Richter keine Revision gegen die Entscheidung zu.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. November 2014, Az. 14 K 2901/13 AO


Juliane Ziegler