Vermittlungsausschuss möglich

GKV-VSG zustimmungspflichtig oder nicht?

Berlin - 03.02.2015, 16:06 Uhr


Zwischen Bundesregierung und Bundesrat bestehen Meinungsverschiedenheiten über die parlamentarische Verabschiedung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG). Die Länderkammer hält das Gesetz für zustimmungspflichtig. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) stuft seinen Gesetzentwurf nur als „Einspruchsgesetz“ ein. Kommt es zum Konflikt, müsste wohl der Vermittlungsausschuss entscheiden.

Die Länderkammer fordert die Änderung der sogenannten Eingangsformel. In Gröhes Entwurf heißt es dort: „Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen.“ Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass es sich um ein Einspruchsgesetz nach Artikel 77 Absatz 3 Grundgesetz (GG) handelt. Bei Einspruchsgesetzen können Einwände des Bundesrates mit einfacher Mehrheit des Bundestages überstimmt werden.

Eingangsformel soll geändert werden

Der Bundesrat fordert daher die Abänderung der Eingangsformel in die Formulierung: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen.“ Nach Auffassung der Länderkammer ist das GKV-VSG vielmehr nach Artikel 104a Absatz 4 GG zustimmungsbedürftig. Es verpflichte nämlich Einrichtungen der Länder wie Hochschulambulanzen zur Erbringung von geldwerten Dienstleistungen gegenüber Dritten im Bereich der Krankenversorgung und werde zudem von den Ländern gemäß den Artikeln 83 und 84 GG als eigene Angelegenheit ausgeführt.

„Dass aus der Ausführung des Gesetzes Ausgaben entstehen können, die die Länder zu tragen hätten, ist nach derzeitiger Prognose durchaus nicht unwahrscheinlich. Somit sind die Voraussetzungen des im Lichte des Grundsatzes der Bundestreue länderfreundlich weit auszulegenden Artikels 104a Absatz 4 Grundgesetz für eine Zustimmungsbedürftigkeit hier erfüllt“, heißt es in der Empfehlung des Gesundheitsausschusses der Länderkammer.

Vermittlungsausschuss möglich

Ob der Konflikt offen zu Tage treten wird, hängt vom weiteren Verlauf der Gesetzesberatung ab. Übernimmt der Bundestag wesentliche Änderungswünsche der Länder, könnte der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, ohne auf der Verfassungsfrage zu beharren. Sollte der Bundesrat jedoch auf seiner Rechtsauffassung bestehen, müsste die Frage wohl im Vermittlungsausschuss geklärt werden.


Lothar Klein


Das könnte Sie auch interessieren

Steinmeier unterzeichnet 4. Bevölkerungsschutzgesetz

Die Bundes-Notbremse kommt

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

Kann der Bundesrat das Spargesetz stoppen?

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

Kein Veto der Länder zu erwarten

Gegenäußerung zum GKV-VSG

BMG prüft Rezeptvermittlungs-Verbot

Importförderung, Apothekenkontrollen, Arzneimittelskandale

Bundesrat beschließt GSAV – und verzichtet auf Vermittlungsausschuss

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz nimmt letzte Hürde

Bundesrat lässt Spargesetz passieren