Bundessozialgericht

eGK-Fotopflicht rechtens

Berlin - 19.11.2014, 15:55 Uhr


An der eGK mit Lichtbild kommen gesetzlich Krankenversicherte nicht vorbei. Wer Leistungen zulasten seiner Krankenkasse in Anspruch nehmen will, muss sich mit der eGK – inklusive Foto – ausweisen und hat kein Recht, dass ihm die Kasse eine anderweitige Nachweisberechtigung zur Verfügung stellt. Das entschied gestern das Bundessozialgericht in Kassel. Es sieht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die sozialrechtlichen Regelungen zur Gesundheitskarte nicht verletzt.

Dem Kläger widerstrebte es, seine Berechtigung zur Inanspruchnahme von Krankenkassen-Leistungen durch die eGK nachweisen zu müssen. Als ihn seine Kasse aufforderte, ihr ein Foto für die Karte zu schicken, verweigerte er dies. Er wollte sich auch anderweitig ausweisen können. Die Kasse verweigerte ihm allerdings einen Nachweis nach dem Vorbild der alten Versichertenkarte. Der Versicherte zog daraufhin vor Gericht.

Seine Klage und die anschließende Berufung blieben jedoch erfolglos. Die Gerichte befanden, dass das Lichtbilderfordernis in Einklang mit den datenschutzrechtlichen Regelungen stehe und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzte. Es verbessere zudem den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung des Berechtigungsnachweises. Auch in der letzten Instanz, vor dem Bundessozialgericht, konnte der Kläger die Richter nicht überzeugen.

Zu Recht hätten die beklagte Krankenkasse und die zuvor mit dem Fall befassten Gerichte einen Anspruch des Klägers verneint, ihm anstelle der eGK eine Nachweisberechtigung ohne Lichtbild und eGK-Chip zur Verfügung zu stellen, entschieden die Kasseler Richter. Die Gesetzesnormen sehen keine den Kläger erfassenden Ausnahmereglungen vor, heißt es in einem Terminbericht zur gestrigen Verhandlung. Die eGK sei in ihrer gegenwärtigen Gestalt und hinsichtlich ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Pflichtangaben und Pflichtanwendungen durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt.

Auch die freiwilligen, vom Einverständnis des Betroffenen abhängigen Anwendungen der eGK begegnen danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Recht schütze bereits die betroffenen Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter und vor missbräuchlicher Nutzung. Dass die Datensicherheit faktisch unzulänglich sei, lasse sich zudem zurzeit nicht feststellen, heißt es in der Mitteilung. Die Telematikinfrastruktur sei noch im Teststadium.
 


Kirsten Sucker-Sket


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