DocMorris-Werbeflyer in Mitgliederrundschreiben

Gericht weist BKK in die Schranken

Berlin - 13.11.2014, 11:10 Uhr


Auch eine Krankenkasse kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie die Werbung für ein wettbewerbswidriges Bonusmodell einer Versandapotheke verbreitet: Das Landgericht München hat der Siemens Betriebskrankenkasse per einstweiliger Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft untersagt, gegenüber ihren Mitgliedern für das DocMorris-Bonus-Modell zu werben, das einen Zehn-Euro-Gutschein verspricht, wenn ein Rezept eingelöst wird.

Die Krankenkasse hatte in ihrem letzten Mitglieder-Rundschreiben einen entsprechenden Werbeflyer der Versandapotheke DocMorris beigelegt. Da die Gewährung derartiger geldwerter Vorteile nach ständiger Rechtsprechung und mittlerweile auch nach dem Heilmittelwerbegesetz verboten ist, wurde die Apothekerkammer Nordrhein bei dieser Werbeaktion hellhörig. Die Kammer hat bereits zahlreiche Verfahren gegen DocMorris selbst geführt, um die Gutschein-Werbeaktionen der Versandapotheken zu unterbinden. Vor Gericht war sie damit erfolgreich – doch DocMorris tut sich offensichtlich weiterhin schwer, die Entscheidungen zu akzeptieren.

Nun ist die Kammer wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrecht auch gegen die Betriebskrankenkasse vorgegangen, die diese Werbung an ihre Mitglieder weitergeleitet hat. Schließlich potenziert sich durch die Versendung des Flyers dessen Reichweite – und damit aus Klägersicht auch der Unwertgehalt der Werbung.

Wie die Kammer und ihr Anwalt Dr. Morton Douglas nun mitteilen, hat das Landgericht München dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Vefügung stattgegeben. In dem Beschluss stellt das Gericht unproblematisch fest, dass das Werbeversprechen auf den DocMorris-Flyern gegen das Arzneimittelpreisrecht verstößt. Für diese wettbewerbswidrige Werbung sei die Krankenkasse auch verantwortlich. Wenn der Verleger den Vertrieb eines Druckwerks mit einer Beilage wettbewerbswidrigen Inhalts gestatte, sei er dafür auch dann verantwortlich, wenn diese Beilage nicht von ihm stamme, heißt es im Beschluss. Der Verstoß sei für die Kasse ohne Weiteres erkennbar gewesen und habe keine schwierige rechtliche Beurteilung erfordert. Angesichts iher Prüfungspflicht hätte sie daher den Flyer nicht weiterleiten dürfen.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, ist zufrieden: „Wir sind erfreut, in welcher Deutlichkeit das Landgericht München der Krankenkasse vergegenwärtigt hat, dass sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch in diesen Fällen die Einhaltung von Recht und Gesetz durch Leistungserbringer zu prüfen hat.“

Die Krankenkasse hatte in dem Verfahren darauf abgestellt, dass es ihr nicht zumutbar gewesen sei, die Werbung zu prüfen. Ferner stellte sie die Rechtmäßigkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts insgesamt infrage. Gerade diese Ausführungen überraschen Rechtsanwalt Douglas: „Es wird hier die Frage zu stellen sein, ob die heftige Kritik der Krankenkasse am deutschen Arzneimittelpreisrecht eine singuläre Auffassung ist oder ob dies die Stellung der GKV insgesamt widerspiegelt.“

DocMorris selbst hat sich wegen besagter Werbung übrigens ebenfalls eine einstwelige Verfügung eingehandelt. Das Landgericht Köln erließ sie am 4. November 2014 (Az.: 84 O 208/14). Bei Nicht-Beachtung droht DocMorris erneut ein Ordnugnsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Landgericht München, Beschluss vom 31. Oktober 2014, Az. Az.17 HK O 20723/14


Kirsten Sucker-Sket


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