Apothekensortiment

Nähset, Kühltasche und Feuerzeug sind tabu

Berlin - 10.11.2014, 09:42 Uhr


Reisenähsets, Umhängekühltaschen und Alu-Stabfeuerzeuge haben im Apothekensortiment nichts zu suchen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden und damit die Vorinstanz bestätigt. Die Richter erkannten keinen greifbaren Gesundheitsbezug dieser Gegenstände.

Die Wettbewerbszentrale war gerichtlich gegen einen Apotheker vorgegangen, der in einer Werbebroschüre für Arzneimittel, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel auch mit einem „Vorteils-Gutschein“ geworben hatte. Für die Einlösung dieses Gutscheins erhielt der Kunde eine Umhängekühltasche gegen eine Schutzgebühr von 1,50 Euro. Ähnliche Vorteils-Gutscheine gab es für ein Reisenähset im Scheckkartenformat (Schutzgebühr 1 Euro) oder für ein hochwertiges Alu-Stabfeuerzeug (Schutzgebühr 1,50 Euro).

Die Wettbewerbshüter bekamen in beiden Instanzen Recht. Dabei war Maßstab § 25 ApBetrO in der Fassung bis zum 11. Juni 2012, der noch großzügiger gefasst war als die heutige Fassung des § 1a Abs. 10 Nr. 2. Während nach der neuen Fassung ein „unmittelbares Dienen oder Fördern“ erforderlich ist, gehörten zu den apothekenüblichen Waren nach der alten Fassung auch Mittel, Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren „nur mittelbar dienen oder diese fördern“. Doch die Richter des OLG sahen keinen über die allgemeinen Ernährungszwecke hinausgehenden besonderen Gesundheitsbezug bei den streitgegenständlichen Produkten.

Auch ein Placebo-Effekt komme keinem der Produkte zu, erklären sie im Urteil – „also eine wissenschaftlich nicht begründbare, aber empirisch belegte positive Veränderung des subjektiven Befindens und von objektiv messbaren körperlichen Funktionen, wie sie zum Beispiel bei Bachblüten-Präparaten beobachtet werden kann“. Es sei dabei „unerheblich“, heißt es weiter, ob das Angebot dieser Produkte den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke beeinträchtigt habe oder nicht. Weiterhin verneinten die Richter das Vorliegen eines zulässigen Nebengeschäfts.


Juliane Ziegler