Nach Arztnummern-Urteil

HAV und AOK Hessen uneins über Prüfpflicht

Berlin - 05.05.2014, 16:35 Uhr


Nicht nur in Bezug auf Zytostatika-Rabattverträge, auch was die Prüfpflicht für Apotheken im Hinblick auf Vertragsarztnummern auf Rezepten angeht, sind der Hessische Apothekerverband (HAV) und die AOK Hessen nicht einer Meinung. Im September hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) entschieden, dass nicht identische Vertragsarztnummern auf einem Rezept ein Indiz für eine Fälschung sind – und den Apotheker somit zur genaueren Überprüfung verpflichtet. Über die Konsequenzen dieses Urteils sind der HAV und die AOK Hessen allerdings uneins.

Aufgrund des LSG-Urteils, das den Apotheker zum Abgleich der Identität der Arztnummern verpflichte, „hat uns die AOK Hessen darüber informiert, entsprechend diesem Urteil Überprüfungen vorzunehmen“, heißt es in einem Info-Rundschreiben des HAV. „Nach Ansicht der AOK Hessen, die wir nicht teilen, besteht diesbezüglich auf Basis des Arzneimittellieferungsvertrages außerhalb eines Fälschungsverdachtes eine Prüfpflicht der Apotheke.“ Um Retaxationen zu vermeiden, empfiehlt der Verband seinen Mitgliedern, bis zur Klärung sämtliche Rezepte auf identische Arztnummern zu überprüfen – auch wenn kein Fälschungsverdacht bestehe.

Der HAV erklärt dazu, dass die lebenslange Arztnummer (LANR) im Rezeptkopf unter „Arzt-Nr.“ stehen müsse und zusätzlich im Stempel stehen könne. Die Betriebsstättennummer (BSNR) stehe an drei Stellen: Im Rezeptkopf unter „Betriebsstätten-Nr.“, im Stempel und unten rechts in der weißen Codierzeile. „Unterscheidet sich mindestens eine Nummer von den anderen auf dem Rezept, ist zunächst eine Rücksprache mit dem Arzt zu halten, um dessen Urheberschaft zu klären und eine neue Verordnung mit übereinstimmenden Nummern anzufordern“, rät der HAV. Er will seine Mitglieder informieren, sobald die Prüfpflicht für die hessischen Apotheken geklärt ist.


Juliane Ziegler


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