Produktneutrale Impfstoffverordnung

LSG: Apotheker unterliegen (vorerst)

Berlin - 03.04.2014, 09:33 Uhr


Die in Baden-Württemberg seit Anfang des Jahres 2013 praktizierte produktneutrale Impfstoffverordnung ist in rechtlicher Hinsicht – jedenfalls vorläufig – nicht zu beanstanden. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschieden. Anders als das Sozialgericht Stuttgart, das diese Praxis als unzulässig einstufte, hat das LSG keine Bedenken gegen diese Verordnungsweise.

Seit Januar 2013 sollen Apotheken im Fall einer produktneutralen Verschreibung – also ohne Nennung der Bezeichnung des Impfstoffs („Impfstoff gegen…“) – anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe auswählen und abgeben. So hatten es Kassenärztliche Vereinigung (KV) und AOK in Baden-Württemberg bereits 2012 vereinbart. Dagegen wehrte sich allerdings eine Apothekerin. Sie stellte beim Sozialgericht Stuttgart einen Eilantrag und erhob Klage. Zur Begründung führte sie aus, sie könne nicht gezwungen werden, bestimmte verschreibungspflichtige Impfstoffe ohne die erforderliche Verschreibung abzugeben.

Zunächst hatte die im Landkreis Böblingen ansässige Apothekerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch Erfolg. Mitte Juli 2013 untersagte das Sozialgericht der AOK per Beschluss die Behauptung, die Apothekerin sei im Fall einer produktneutralen Verschreibung zur Abgabe des rabattierten Impfstoffs verpflichtet. Doch diese Entscheidung hatte keinen Bestand. Auf die Beschwerde der AOK hoben die LSG-Richter den Beschluss des Sozialgerichts auf und lehnten den Eilantrag letztinstanzlich ab. Die Vorgehensweise sei „in rechtlicher Hinsicht jedenfalls vorläufig nicht zu beanstanden“, teilte das Gericht mit. In diesem Fall müssten Apotheker rabattierte Impfstoffe ausgeben.

Bei der vorzunehmenden summarischen Interessenabwägung gewichteten die Richter des LSG die Interessen der AOK stärker als die der Apothekerin: Der Umsatz der Pharmazeutin mit den betroffenen Impfstoffen falle im Verhältnis zum Gesamtumsatz nicht derart ins Gewicht, dass eine Existenzgefährdung drohe. Demgegenüber bestehe ein überwiegendes Allgemeininteresse an einer Stärkung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Diesem Zweck dienten auch die streitigen Impfstoffrabattverträge. Abzuwarten bleibt nun, wie – bei einer umfassenden Prüfung – im Hauptsacheverfahren entschieden werden wird.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2014, Az. L 4 KR 3593/13 ER-B – rechtskräftig

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Juliane Ziegler


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