AVP-Preisvergleich

OLG Frankfurt: Nicht generell unzulässig

Berlin - 26.03.2014, 11:17 Uhr


Letzte Woche entschied das Oberlandesgericht Frankfurt: Die Preiswerbung eines Apothekers, bei der er seinen eigenen Verkaufspreis für ein OTC-Arzneimittel einem höheren „AVP“ gegenüberstellt, ist irreführend. Aus den nun vorliegenden Urteilsgründen wird allerdings auch ersichtlich, dass die Frankfurter Richter die Werbung mit einer Abweichung vom einheitlichen Abgabepreis nicht grundsätzlich ausschließen – nur die Erläuterung müsse stimmen.

Während in anderen Branchen munter mit Preisen geworben wird, die einem unverbindlichen Herstellerabgabepreis (UVP) gegenübergestellt werden – was grundsätzlich in Ordnung ist, wenn der UVP ernsthaft kalkuliert ist – haben Apotheken es mit einem solchen Preisvergleich schwer. UVPs sind bei Arzneimittelherstellern nicht üblich. Apotheken, die dennoch einen Preisvergleich anstellen wollen, berufen sich daher in der Regel auf einen AVP – einen Apothekenverkaufspreis, den sie in der Lauertaxe hinterlegt finden. Es handelt sich dabei um den Preis, den die Hersteller nach dem Gesetz anzugeben haben, wenn ein nicht-verschreibungspflichtiges Arzneimittel ausnahmsweise zulasten der Krankenkasse abgegeben und abgerechnet wird.

Doch wie erklärt man diesen „AVP“ dem Verbraucher nun unmissverständlich? In einem Fall, den kürzlich das Berliner Kammergericht entschied, hatte der Apotheker ganz sicher gehen wollen und erläuterte auf seiner Webseite sehr ausführlich, wo der AVP herkommt, verwies auf ABDA-Artikelstamm und die Große Spezialitätentaxe. Ebenso auf die Verbindlichkeit eines Preises, der mit den Krankenkassen abgerechnet wird. Dennoch hielt das Kammergericht die Werbung für irreführend.

Im nun frischesten AVP-Urteil – dem des OLG Frankfurt – sind die Richter mit der konkreten Erläuterung des AVP des beklagten Apothekers ebenfalls nicht einverstanden. Hier wurde der AVP mittels Sternchenhinweis als „unverbindlicher Apotheken-​Verkaufspreis des Herstellers nach Lauertaxe“ erklärt. Zudem hieß es im Werbeflyer unter der Überschrift „50 % Rabatt“: „Alle Preise liegen weit unter dem unverbindlichen Apotheken-​Verkaufspreis des Herstellers nach Lauertaxe (AVP).“ Auch hier folgt ein Sternchenhinweis: „Für rezeptpflichtige Arzneimittel gelten einheitliche Abgabepreise. Rabatte beziehen sich auf den UVP bzw. auf den unverbindlichen Apotheken-​Verkaufspreis des Herstellers nach Lauer-​Taxe (AVP).“ Für die Frankfurter Richter ist klar: Der Durchschnittsverbraucher wird hier eine Parallele zum UVP ziehen. Doch um solche unverbindlichen Preisempfehlungen handelt es sich hier eben nicht.

Diese Irreführung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn letztlich die Erwartung des Verbrauchers nicht enttäuscht würde, weil dem AVP der Lauertaxe die gleiche Funktion wie UVPs zukäme. Dies hat das Landgericht Braunschweig Ende letzten Jahres in einem ähnlichen Fall angenommen – hier war es aber tatsächlich so, dass die stationären Apotheken im Umkreis mehrheitlich für OTC-Medikamente den Preis der Lauertaxe angesetzt hatten.

Ganz zum Schluss seiner Entscheidungsgründe macht das OLG Frankfurt dann aber deutlich, dass seine Entscheidung nicht bedeute, „dass Apotheker mit einer Abweichung vom einheitlichen Abgabepreis grundsätzlich nicht werben dürften“. Und weiter: „Es muss nur darüber aufgeklärt werden, dass es sich bei dem Bezugspreis um den für die Apotheke für rezeptfreie Medikamente verbindlichen Festpreis für die Abrechnung gegenüber Krankenkassen handelt.“ Bei der im vorliegenden Fall angegriffenen Werbung werde dies in keiner Weise deutlich.

Welche Strahlwirkung diese Aussage des OLG Frankfurt hat, ist fraglich. Bislang genügte noch keinem Gericht die Erklärung der werbenden Apotheker. Die Suche nach einer allgemein gerichtsfesten Formulierung ist also noch nicht beendet. Noch ist auch keines der diversen AVP-Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig.  

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. März 2014, Az. 6 U 237/12


Kirsten Sucker-Sket


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