EuGH zur Bedarfsplanung

Ausnahmemöglichkeit für Landapotheken

Berlin - 13.02.2014, 16:26 Uhr


Die österreichische Bedarfsplanung für Apotheken widerspricht im Prinzip nicht dem Europäischem Unionsrecht. Dennoch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) etwas an der österreichischen Regelung zu bemängeln: Die Zulassungsbehörden sollten nach Meinung der Richter die Möglichkeit haben, Ausnahmen zuzulassen, wenn örtliche Besonderheiten – etwa in ländlichen Regionen – dies erfordern.

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Antrag einer Apothekerin auf Genehmigung einer neu zu errichtenden Apotheke in einer österreichischen Gemeinde. Der Bezirkshauptmann lehnte dies mangels Bedarf ab: Der Apotheke in der Nachbargemeinde blieben sonst deutlich weniger als die mindestens zu versorgenden 5.500 Personen (§ 10 Österreichisches Apothekengesetz). Die Apothekerin wehrte sich vor Gericht. Der Oberösterreichische Verwaltungssenat setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof insbesondere die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob diese Bedarfsregelung gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstößt.

In ihrer Entscheidung führen die EuGH-Richter aus, dass nationale Regelungen, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten sollen, grundsätzlich zulässig sind. Systeme, die mit einer vorherigen behördlichen Genehmigung arbeiteten, müssten allerdings auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt seien. Diese Voraussetzungen seien bei der Bedarfsregelung in Österreich erfüllt. Allerdings weisen die Richter darauf hin, dass eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden könne, „wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen“.

Im konkreten Fall sei es zwar Auslegungssache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob und inwieweit die österreichische Regelung diesen Anforderungen entspreche. Die EuGH-Richter machen gleichwohl darauf aufmerksam, dass bei einer einheitlichen Anwendung der festgelegten Voraussetzungen bezüglich Bevölkerungsdichte (mindestens 5.500 weiterhin zu versorgende Personen) und Mindestentfernung zwischen Apotheken (mindestens 500 Meter) die Gefahr besteht, dass in Gebieten, die bestimmte demografische Besonderheiten aufweisen, ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst nicht gewährleistet sei – etwa in ländlichen und abgelegenen Regionen. Also dort, wo Menschen außerhalb der zu berücksichtigenden Versorgungsgebiete bestehender Apotheken leben.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2014, Rechtssache C-367/12


Juliane Ziegler