OTC-Preiswerbung

LG Hamburg untersagt AVP-Vergleich

Berlin - 31.01.2014, 14:33 Uhr


Über die Zulässigkeit von AVP-Vergleichen bei OTC-Werbung gibt es bereits unterschiedliche Gerichtsentscheidungen. Zuletzt entschied das Landgericht Braunschweig, der Vergleich sei nicht irreführend. Die Richter des Landgerichts Hamburg halten den Vergleich indes für irreführend, also unzulässig. Verbraucher könnten den AVP-Vergleich als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Apotheken verstehen, der nur durch die betroffene Versandapotheke unterboten werde.

In einer Zeitungsanzeige und auf ihrer Internetseite hatte die Betreiberin der Versandapotheke für OTC-Produkte geworben, indem sie den eigenen Preis dem AVP-Preis gegenüberstellte – verbunden mit den Worten „Sie sparen: EUR…“. In beiden Fällen wurde der AVP in einer Fußnote im Kleingedruckten erläutert mit „Apothekenverkaufspreis (Quelle: ABDA-Artikelstamm)“ und mit dem Zusatz versehen „bezogen auf den AVP, nicht für rezeptpflichtige Medikamente und Bücher“. Im Internetangebot gab es den zusätzlichen Hinweis: „Was ist der ABDA-Artikelstamm? Der ABDA-Artikelstamm beinhaltet alle für die Abgabe und Abrechnung von Arzneimitteln und anderen Artikeln des apothekenüblichen Sortiments erforderlichen Informationen. Die Daten basieren auf Meldungen der Anbieter gegenüber der IFA GmbH (Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH).“

Diese Werbung ist sowohl nach Meinung der klagenden Wettbewerbszentrale wie auch des Landgerichts Hamburg unzulässig. „Es besteht die Gefahr, dass relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs glauben, dass der sogenannte AVP der vom Hersteller im Sinne einer unverbindlichen Preisempfehlung vorgeschlagene Verkaufspreis des Medikaments in einer Apotheke ist, der nur durch die Versandapotheke der Beklagten unterboten werde“, erklären die Richter im Urteil. Tatsächlich seien alle Apotheken in der Bestimmung des Preises gegenüber ihren Kunden frei und könnten denselben Preis festsetzen, den die Versandapotheke wie beschrieben bewerbe. Doch darüber würden Verbraucher in den Erklärungen nicht informiert. „Diese Unklarheit ist irreführend.“

Die Parteien hatten auch um die Frage gestritten, ob die Versandapotheke Bio-Fertigprodukte verkaufen darf, ohne sich dem in der EU-Verordnung über ökologische/biologische Erzeugnisse vorgesehenen Kontrollverfahren zu unterwerfen. Für die Beklagte greife die Ausnahmegenehmigung des § 3 II ÖLG, entschieden die Richter entgegen der Auffassung der Wettbewerbszentrale – weil sie die Produkte als Unternehmerin direkt an den Endverbraucher abgebe. Beim Verkauf seien keine weiteren Zwischenhändler eingeschaltet. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass der Wortsinn des Begriffes „direkt“ Versandhändler, die an Endverbraucher und nicht an andere Händler lieferten, von der Ausnahmeregelung ausschließen solle. Insoweit sei es angemessen, dass für die beklagte Apothekerin, die nicht von ihr oder in ihrem Auftrag hergestellte Fertig-Lebensmittel an Endverbraucher verkaufe, die Ausnahme greife. In diesem Punkt wurde die Klage daher abgewiesen.

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Juliane Ziegler


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