Elektronische Gesundheitskarte

Ohne eGK: Drohen ab 1. Januar Retaxationen?

Berlin - 30.12.2013, 15:49 Uhr


Angesichts ergangener Sozialgerichtsurteile warnt der Hamburger Apothekerverein vor erneuten Problemen mit Retaxationen zum Jahreswechsel. Der Grund: Das Ende der bisherigen Krankenversichertenkarten. Bei Versicherten ohne neue elektronische Karte (eGK) könne die Arzneimittelabgabe „nur wie bei einem Privatrezept gegen sofortige Bezahlung erfolgen!“, warnt der HAV in einem aktuellen Infobrief seine Mitglieder.

Zum 31.12.2013 ende die Gültigkeit der bisherigen Krankenversichertenkarte. Nach Angaben der gesetzlichen Krankenkassen seien jedoch nur 95 Prozent der Versicherten mit der neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ausgestattet. Die Einführung der eGK erfolgt auf bundesgesetzlicher Basis (§§ 291, 291a SGB V). Sie ist somit ab 1. Januar 2014 allein gültiger, offizieller Versicherungsnachweis, so der HAV in einem Infobrief.

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung hätten dazu eine „Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte“ getroffen, wonach übergangsweise auch noch alte Versichertenkarten über den 31.12.2013 zur Anwendung in der Arztpraxis kommen könne, wenn ihr Gültigkeitsdatum nicht ohnehin schon abgelaufen sei. „Eine entsprechende Vereinbarung – etwa zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband – gibt es leider nicht“, so der Infobrief weiter.

In dieser Vereinbarung zur übergangsweisen Weiterverwendung der alten Versichertenkarte in der Arztpraxis heiße es ergänzend: „Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel kann der Vertragsarzt in derartigen Fällen ohne Angabe der Kassenzugehörigkeit mit dem Vermerk ‚ohne Versicherungsnachweis’ privat verordnen.“ Noch deutlicher weist allerdings die DAK auf ihrer Internetseite auf eine Retaxgefahr hin: „Besonders problematisch kann das Ausstellen einer Verordnung (z. B. Rezept) sein, denn hier hilft selbst der nachträgliche Nachweis des Versicherungsschutzes in der Regel nicht weiter. Der Arzt kann eine private Verordnung ausstellen, die in der Regel auch sofort eingelöst wird. Auch hier gilt: Eine Erstattung durch die Kassen erfolgt nicht, hierfür besteht keine Basis.“

Daraus ergibt sich für den Hamburger Apothekerverein „die dringende Empfehlung, Muster-16-Verordnungen mit alter Krankenversichertennummer ab 1. Januar 2014 nicht mehr nach dem Sachleistungsprinzip zu bedienen“. Das heiße, „die Arzneimittelabgabe kann nur wie bei einem Privatrezept gegen sofortige Bezahlung erfolgen!“ Unterzeichnet ist der Infobrief vom HAV-Vorsitzenden Dr. Jörn Graue und HAV-Geschäftsführer Dr. Thomas Friedrich.

Unterschieden lässt sich ein Patient mit oder ohne neue Versichertenkarte nach HAV-Angaben leicht: Auf der neuen eGK beginne die Versichertennummer stets mit einem Buchstaben, auf der alten Karte mit einer Ziffer. Die neue eGK enthalte im Unterschied zur alten Versichertenkarte keine Gültigkeitsdauer mehr, diese könne also auch nicht auf das Verordnungsblatt übertragen worden sein.

Ob die Kassen Abgaben ab dem 1. Januar 2014 auf alte Versichertenkarten unbeanstandet passieren lassen oder retaxieren, ist fraglich. Die AOK Rheinland/Hamburg jedenfalls hat dem Hamburger Apothekerverein e. V. gegenüber die Zusage erteilt, dass sie Verordnungen mit „alten“ Versichertennummern nicht zurückweisen, respektive retaxieren wird. „Wir hegen die Hoffnung, dass sich auch weitere Krankenkassen diesem Vorbild anschließen werden“, so Graue.

Auf DAZ.online-Anfrage erklärte eine DAV-Sprecherin abweichend von der Einschätzung des HAV, dass für Apotheker keine Prüfpflicht der Versichertenkarte bestehe. Daher seien nach Ansicht des DAV keine Retaxationen gerechtfertigt. 

Vom GKV-Spitzenverband war dazu noch keine Stellungnahme zu erhalten.


Lothar Klein


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