Änderung der Herstellerrabatte

Vorsicht Lagerwertverlust!

18.12.2013, 11:41 Uhr


Abhängig von den Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen und den Herstellern neuer Arzneimittel mit Erstattungsbeträgen gemäß § 130b SGB V können sich zum Jahresende die Preise und Erstattungsbeträge einiger dieser Produkte ändern. Damit drohen Lagerwertverluste für die Apotheken. Den Hintergrund dazu bilden die Änderungen beim zeitweilig erhöhten, zuletzt 16-prozentigen Herstellerrabatt für patentgeschützte Arzneimittel gemäß § 130a SGB V.

Auf diesen subtilen Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Rabattregelungen wies der Hessische Apothekerverband gestern in einem Mitgliederrundschreiben hin. Zum Jahreswechsel wird der im Rahmen des AMNOG von 6 auf 16 Prozent erhöhte Rabatt für patentgeschützte Arzneimittel entfallen. Dies hat vordergründig keine Auswirkungen auf die Apotheken und die Lagerwerte der Produkte. Dieser Abschlag wurde aber bisher in die Rabattberechnungen für neue Arzneimittel gemäß § 130b SGB V einbezogen. Gesondert abgerechnet wurden also nur solche Rabatte, die über die gesetzlich geregelten 16 Prozent hinaus gingen. Da das Ende des 16-prozentigen Rabatts schon lange im Gesetz steht, dürften die Krankenkassen und die Hersteller diesen Fall bei ihren Rabattvereinbarungen berücksichtigt haben. Der Hessische Apothekerverband weist nun darauf hin, dass je nach Ausgestaltung dieser Vereinbarungen und den Umständen des Einzelfalls erhebliche Lagerwertverluste, bei sehr teuren Arzneimitteln sogar im vierstelligen Euro-Bereich drohen könnten.

Damit sind wohl Fälle gemeint, in denen die Hersteller die Preise der betroffenen Arzneimittel senken, anstatt aufwendig einen speziellen Rabatt für das Produkt abzurechnen. Wenn die Verrechnung des ohnehin abzuziehenden hohen gesetzlichen Rabattes entfällt, erscheint eine solche Vorgehensweise möglicherweise praktikabler.

Die Apotheken sollten daher die Änderungen der Preise und Erstattungsbeträge von neuen Arzneimitteln mit Regelungen gemäß § 130b SGB V zum Jahreswechsel sehr sorgfältig beachten. Dies gilt insbesondere für hochpreisige Artikel. Dem Hessischen Apothekerverband liegen jedoch keine Informationen darüber vor, bei welchen dem § 130b SGB V unterliegenden Präparaten eine solche Veränderung zu erwarten ist, heißt es im Mitgliederrundschreiben.


Dr. Thomas Müller-Bohn