Kurzwirksame Insulinanaloga

Sozialgericht bestätigt erneut Verordnungsausschluss

Berlin - 15.11.2013, 11:29 Uhr


Das Sozialgericht Berlin hat in einem weiteren Verfahren den vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Verordnungsausschluss für schnell wirkende Insulinanaloga zur Behandlung von Typ 2-Diabetikern bestätigt. Die Firma Novo Nordisk hatte geklagt, um den Richtlinien-Beschluss des G-BA aus dem Jahr 2006 aufheben zu lassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der G-BA hatte im Juli 2006 beschlossen, dass schnell wirkende Insulinanaloga zur Behandlung von Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 2 nur noch dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden dürfen, wenn sie nicht teurer sind als Humaninsulin. Damit setzte er eine Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) in der Arzneimittel-Richtlinie um.

Novo Nordisk hatte daraufhin geklagt, um den G-BA-Beschluss aufheben zu lassen. Nach Angaben des G-BA führte das pharmazeutische Unternehmen Verfahrensfehler und eine fachlich unzutreffende Bewertung der Präparate durch das IQWiG an. Doch das Sozialgericht Berlin schloss sich am Mittwoch seinen bereits im Januar 2010 in zwei anderen Verfahren (Eli Lilly und Sanofi Aventis) ergangenen Entscheidungen an, weil hinsichtlich des konkret zu beurteilenden Sachverhaltes keine wesentlichen Unterschiede feststellbar gewesen seien.

„Mit Blick auf die lange Dauer des Verfahrens und die vielfältigen Rabattverträge, die mittlerweile zwischen verschiedenen Herstellern und Kassen geschlossen wurden, bleibt abzuwarten, ob der betroffene pharmazeutische Unternehmer gegen das Urteil noch einmal in Berufung geht“, erklärte G-BA-Chef Josef Hecken daraufhin. Unabhängig davon freue er sich über den Ausgang des Verfahrens, da gerichtlich festgestellt worden sei, dass das Bewertungsverfahren ordnungsgemäß und der beklagte Verordnungsausschluss rechtmäßig zustande gekommen sei. Novo Nordisk will zunächst die Urteilsgründe abwarten und prüfen.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 13. November 2013, Az. S 79 KA 337/11 – nicht rechtskräftig

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Juliane Ziegler