Elektronische Gesundheitskarte

Kein Anspruch auf anderen Versicherungsnachweis

Berlin - 15.11.2013, 14:48 Uhr


Gesetzlich Versicherte mit abgelaufenen Krankenversichertenkarten haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungsnachweises. Das hat in der vergangenen Woche das Sozialgericht Berlin im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden. Die Darstellung des Lichtbildes und die Speicherung der Personaldaten auf der neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) seien durch ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft gedeckt.

Ein Versicherter, dessen Krankenversichertenkarte zu Ende September 2013 ausgelaufen war, hatte sich trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Krankenkasse geweigert, ein Bild für die eGK zu übermitteln. Im Oktober beantragte er beim Sozialgericht, seine Krankenkasse im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, „ihm eine Bescheinigung über den Versicherungsschutz zur Vorlage bei Ärzten auszustellen, ohne die elektronische Gesundheitskarte hierfür zu nutzen“. Dem folgte das Gericht allerdings nicht.

Er könne von seiner Kasse die Ausstellung einer anderen Mitgliedsbescheinigung als der eGK nicht verlangen, heißt es im Beschluss. Eine Befreiung von der Nutzung der eGK sei auch nicht möglich. Die Nutzungspflicht für Versicherte beschränkt nach Meinung des Gerichts zwar seine allgemeine Handlungsfreiheit, doch dies sei „gerechtfertigt durch das Interesse der Solidargemeinschaft […] an einer einheitlichen und effektiven Zusammenarbeit von Versichertem, Krankenkasse und Leistungserbringern und einer wirtschaftlichen Abrechnung der Behandlungskosten“. Das GKV-System könne nur funktionieren, wenn sich alle Versicherten an die vorgesehene Verfahrensweise hielten.

Künftige Funktionen der eGK, wie beispielsweise die Speicherung von Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, stehen dem nach Meinung des Gerichts ebenfalls nicht entgegen. Die technische Eignung bedeute nicht zugleich eine unzulässige Nutzung – und letztere könne schließlich von jedem Versicherten selbst verhindert werden. Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen dieser Daten mittels der eGK sei nämlich nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig bzw. die Einwilligung könne jederzeit widerrufen werden.

Lediglich im Falle einer bereits erfolgten ärztlichen Behandlung sei die Krankenkasse verpflichtet, nachträglich einen Versicherungsnachweis zur Verhinderung einer Privatabrechnung auszustellen, heißt es im Beschluss außerdem – doch diese Frage war im vorliegenden Fall gar nicht strittig. Das Rechtsschutzinteresse der Versicherten zielte auf einen allgemeinen Berechtigungsnachweis ohne die Funktionalität der neuen eGK. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann vom Antragsteller mit der Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 7. November 2013, Az. S 81 KR 2176/13 ER – nicht rechtskräftig

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Juliane Ziegler


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