Neukundenakquise für die Apotheke

5-Euro-Gutscheine als Lockmittel erlaubt

Berlin - 23.10.2013, 16:33 Uhr


Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Neukunden zu gewinnen – aber wo liegen für Apotheken die Grenzen? Gegen die Werbeaktion eines bayerischen Apothekers hatte das Oberlandesgericht Bamberg jedenfalls nichts einzuwenden. Er verspricht seinen Kunden einen 5-Euro-Einkaufsgutschein für jeden geworbenen Neukunden, der in seiner Apotheke rezeptfreie Produkte für mindestens 20 Euro erwirbt.

Der klagende Apotheker sah in der Werbeaktion „Kunden werben Kunden!“ eine unlautere Geschäftshandlung (§ 4 Nr. 1 UWG). Nach § 7 Heilmittelwerbegesetz sei das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben verboten, argumentierte er. Das Landgericht Coburg lehnte dies allerdings ab, weil es einen Ausnahmetatbestand vorliegen sah: Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt werden, seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG zulässig, entschied das Gericht. Der klagende Apotheker zog daraufhin vor das OLG.

Ohne Erfolg: Aus Sicht der OLG-Richter kommt das Heilmittelwerbegesetz schon gar nicht zur Anwendung: In den Geltungsbereich des Gesetzes falle allein produktbezogene Werbung, erklären die Richter im Urteil – nicht aber allgemeine Unternehmenswerbung, die keinen Bezug auf bestimmte Produkte nehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gehe in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass eine auf sämtliche verschreibungspflichtigen Arzneimittel bezogene Werbung sich als Unternehmenswerbung des Apothekers darstelle. So sei es auch hier, denn der Flyer des Apothekers beziehe sich auf sämtliche rezeptfreien Produkte.

Ginge man gleichwohl von einer produktbezogenen Absatzwerbung aus, wäre die streitgegenständliche Auslobung nach Meinung des 3. Senats dennoch zulässig. Wie das Landgericht richtigerweise entschieden habe, käme dann nämlich die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG zum Zuge.

Der klagende Apotheker führte außerdem an, der BGH habe in einer seiner Entscheidungen einen 5-Euro-Einkaufsgutschein nicht als Barrabatt, sondern als Zuwendung oder Werbegabe von geringem Wert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG) behandelt – wegen des Betrages in der Folge dann aber gerade nicht als geringwertige Kleinigkeit erachtet. Anders als im vorliegenden Fall habe sich die Werbung in der damaligen Entscheidung ausschließlich auf preisgebundene Arzneimittel bezogen, erwidern die Richter. Die Überlegungen des BGH ließen in Bezug auf nicht preisgebundene Arzneimittel keine Schlussfolgerungen zu.

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von unternehmensbezogener Imagewerbung und produktbezogener Absatzwerbung ließen die OLG-Richter die Revision gegen das Berufungsurteil zu. Für den Fall, dass der Einkaufsgutschein nicht als Barrabatt, sondern als Wertzugabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG betrachtet werde, stelle sich die Frage, ob § 7 HWG im Bereich der Öffentlichkeitswerbung für nicht preisgebundene Heilmittel gemeinschaftskonform sei, so die Richter.


Juliane Ziegler