KBV und GKV-Spitzenverband

Regeln für ärztliche Aufgabenübertragung

Berlin - 24.09.2013, 11:02 Uhr


Ohne nichtärztliches Personal ginge es nicht: Die Delegation ärztlicher Aufgaben ist aus dem Praxisalltag nicht mehr wegzudenken. Welche von ihnen übertragen werden dürfen, regelt eine neue Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband. Die Verantwortung für Qualität und Angemessenheit liegt weiterhin bei den Ärzten.

Den Vertragsentwurf erarbeitete die KBV gemeinsam mit der Bundesärztekammer. Besonders vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung ist die Vereinbarung aus Sicht von KBV-Vorstand Dipl.-Med. Regina Feldmann „das richtige Signal“. Sie wisse aus eigener Erfahrung, dass Medizinische Fachangestellte für Ärzte enorm wichtig seien, betonte sie. „Sie kennen die Sorgen und Nöte der Patienten und nehmen uns eine Menge Arbeit ab.“

Die Vereinbarung regelt beispielhaft, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliche Mitarbeiter – Medizinische Fachangestellte oder vergleichbar medizinisch/heilberuflich Ausgebildete – ärztliche Leistungen erbringen können und welche spezifischen Anforderungen sie erfüllen müssen. Voraussetzung ist, dass zwischen dem nichtärztlichen Mitarbeiter und dem delegierenden Vertragsarzt ein dienstvertragliches Verhältnis besteht. Letzterer trägt die Verantwortung, ob und an wen er eine Leistung delegiert. Er muss zugleich seiner Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht nachkommen.

Zu den delegierbaren ärztlichen Leistungen gehören laut dem Beispielkatalog im Anhang der Verordnung etwa administrative Tätigkeiten, Labordiagnostik oder die Durchführung technischer Untersuchungen (Röntgen, CT, MRT). Höchstpersönliche Leistungen wie die Anamnese, Indikations- und Diagnosestellung oder operative Eingriffe, die nur der Arzt aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse erbringen kann, dürfen nicht delegiert werden.


Juliane Ziegler