Wettbewerbswidrig

AOK Plus-Werbung mit TÜV-Siegeln untersagt

Berlin - 18.09.2013, 08:23 Uhr


Wer mit einem TÜV-Siegel – einer objektivierten, unabhängigen Leistungsbeurteilung – wirbt, ohne eine leicht zugängliche Überprüfung zu gewährleisten, handelt wettbewerbswidrig. Das hat das Landgericht Dresden festgestellt und verbot der AOK Plus, auf ihrer Internetseite mit TÜV-Siegeln zu werben, ohne Fundstellen anzugeben.

Die AOK Plus hatte auf ihrer Internetseite mit Siegeln des TÜV Thüringen („Geprüfte Servicequalität – sehr gut“) und des TÜV Saarland („Service tested Kundenurteil GUT 1,8“) geworben. Dagegen klagte die Wettbewerbszentrale, weil die Angabe einer Fundstelle fehlte; es seien dieselben Anforderungen zu stellen, wie bei Werbung mit Testergebnissen, etwa der Stiftung Warentest. Die Kasse verteidigte sich damit, dass die Werbung angewandter Marktgepflogenheit entspräche – zudem könne gar keine Fundstelle angegeben werden, weil die Prüfverfahren nicht veröffentlicht wurden.

Das Gericht teilte die Meinung der Wettbewerbszentrale: „Wer mit Testergebnissen wirbt, die eine objektivierte, unabhängige Leistungsbeurteilung zum Gegenstand haben, muss dafür Sorge tragen, dass nähere Einzelheiten hierzu, etwa die Anforderungen und die Prüfmethode, für den Verbraucher leicht zugänglich sind.“ Das sei vorliegend aber nicht der Fall. „Leicht“ in diesem Sinne sei etwa, wenn die Veröffentlichung in einem allgemein zugänglichen Testheft oder im Internet geschehe – nicht aber, wenn die Ergebnisse erst beim TÜV durch Anfrage beschafft werden müssten.

Zum Argument der Kasse, sie könne keine Fundstelle angeben, führte der Richter aus: „Gibt es keine solche leicht zugängliche Veröffentlichung, dessen Fundstelle angegeben werden kann, so ist die Werbung zu unterlassen.“ Dem Werbenden sei es durchaus zuzumuten, die Testergebnisse vor der Werbung auf geeignete Weise, etwa durch Veröffentlichung oder durch einen Link im Internet, näher darzulegen und leicht zugänglich zu machen. Sollte die AOK Plus erneut auf die untersagte Art werben, droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.

Landgericht Dresden, Urteil vom 22. August 2013, Az. 44 HK O 76/13


Juliane Ziegler


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