Oberlandesgericht Celle

Keine Preiswerbung ohne Hinweis auf feste Rx-Preise

Berlin - 09.08.2013, 10:05 Uhr


Rx-Arzneimittel müssen überall gleich viel kosten. Daran dürfen auch Werbeaussagen keinen Zweifel lassen. Wer allzu forsch wirbt, kann abgemahnt werden. So erging es der in Hildesheim ansässigen easy-Versandapotheke. Das Oberlandesgericht Celle befand, dass die Slogans „easyApotheke.de. Das beste Mittel gegen teuer.“ und „Schön, wenn man Marken billiger kriegt!“ wettbewerbswidrig sind.

Das Landgericht Hildesheim hatte die Klage des Düsseldorfer Wettbewerbsvereins Wirtschaft im Wettbewerb zunächst abgewiesen. Doch vor dem Oberlandesgericht Celle konnten sich die Wettbewerbshüter durchsetzen: Die Werbeaussagen seien irreführend, erklären die Richter in ihrem Urteil, weil sie eine unwahre Tatsachenbehauptung enthielten, die zur Täuschung des durchschnittlich informierten und verständigen Verkehrskreises geeignet sei. „Durch die beanstandete Werbung gewinnen die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, auch verschreibungspflichtige Arzneimittel seien günstiger als bei konkurrierenden Unternehmen.“ Und so untersagte das Gericht diese konkrete Art der Werbung.

Die Richter stellen insbesondere darauf ab, dass in der Werbung auf Rezepte hingewiesen und durch die Verwendung des Begriffs „easy (einlösen)“ ein deutlicher Bezug zur Werbeaussage hergestellt wurde. Zudem wurden Pharmahersteller benannt, die bekanntermaßen Rx-Arzneimittel herstellen. „Im Hinblick auf die preisgebundenen Arzneimittel sind Preisreduzierungen aber nicht zulässig, und damit ist die Aussage unwahr“, schlussfolgern die Richter. Und ein klarstellender Hinweis, dass sich die Werbeaussage ausschließlich auf Arzneimittel beziehe, die nicht der Preisbindung unterliegen, fehle.

Das Argument der easyApotheke, eine Irreführung sei wegen eines fehlenden Preisbewusstseins des Verbrauchers ausgeschlossen, weil Arzneimittelkosten von den Kassen erstattet würden, lehnte das Gericht ab. Sie übersehe, „dass zu dem angesprochenen Verkehrskreis auch Privatpatienten gehören, die durchaus ein Preisbewusstsein entwickeln, weil sie entsprechend ihrer persönlichen Versicherungen die Kosten verschreibungspflichtiger Medikamente gegebenenfalls selbst tragen müssen oder aber Vorteile erhalten, wenn sie Kosten bis zu einer bestimmten Höhe selbst übernehmen“ – zudem übernähmen auch die gesetzlichen Krankenkassen nicht sämtliche Kosten für Rx-Arznei.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom. 4. Juli 2013, Az. 13 U 140/12


Juliane Ziegler