EU-Kommission zum erhöhten Herstellerrabatt

Ausnahmeregelung auf dem Prüfstand

Berlin - 24.07.2013, 14:14 Uhr


Die Europäische Kommission nimmt eine deutsche Regelung zu Arzneimittelpreisen unter die Lupe: Pharmaunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten können eine Ausnahme vom erhöhten Herstellerabschlag beantragen. Dies könnte eine genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe darstellen, denn die Befreiung von der Rabattpflicht wirkt sich auf staatliche Mittel aus.

Auf der Grundlage der Richtlinie 89/105/EWG, nach der EU-Mitgliedstaaten befugt sind, einen Preisstopp für Arzneimittel zu verfügen, hatte Deutschland einen Herstellerabschlag von 16 Prozent eingeführt, den Arzneimittelhersteller in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 auf patentgeschützte Arzneimittel gewähren müssen. Die Richtlinie sieht eine Ausnahme vor: Wenn es „durch besondere Gründe gerechtfertigt“ ist, dürfen Pharmaunternehmen eine Abweichung vom Preisstopp beantragen (Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie). Auch Deutschland führte mit dem GKV-Änderungsgesetz eine solche Ausnahmeregelung ein (§ 130a Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Auf dieser Grundlage wurde „eine Reihe von Unternehmen“ von der Pflicht zum erhöhten Rabatt befreit, wie die Kommission mitteilt. Nach Eingang einer Beschwerde eines deutschen Pharmaunternehmens leitete die Kommission daraufhin die Untersuchung der deutschen Regelung ein. Sie vertritt die Auffassung, dass diese Ausnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, da sich die Befreiung von der Rabattpflicht auf staatliche Mittel auswirke: Sie führt zur Erhöhung der Kosten der gesetzlichen Krankenkassen, die vor allem aus dem öffentlichen Gesundheitsfonds gespeist werden, der wiederum teilweise aus einem steuerfinanzierten Bundeszuschuss finanziert wird.

Die Kommission prüft daher, ob die deutsche Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Denn staatliche Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten müssen die allgemeinen Kriterien der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllen. So soll verhindert werden, dass sich marode Unternehmen zum Nachteil effizienterer Wettbewerber künstlich mit staatlichen Mitteln über Wasser halten. Während der Untersuchung erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Behörde betont, dass die Einleitung des Verfahrens dem Ergebnis nicht vorgreife.


Juliane Ziegler