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Korruption im Gesundheitswesen
Länder bringen eigenen Entwurf auf den Weg
Die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern machen Druck: Sie haben einen eigenen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vorgelegt. Der Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes sieht insbesondere vor, dass Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen mit einem eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch geahndet werden.
Angehörige eines staatlich anerkannten Heilberufs, die sich einen Vorteil dafür versprechen lassen, dass sie medizinische Leistungen verordnen oder vermitteln, sollen dem Entwurf zufolge mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und in besonders schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. „Auch im Gesundheitswesen müssen wir die Korruption effektiv bekämpfen“, betont Hamburgs Justizsenatorin Jana Schiedek (SPD). Die derzeitigen berufsrechtlichen Sanktionen reichten nicht aus. Den zuständigen Stellen (z.B. Ärztekammer oder Krankenkassen) fehle es insbesondere an den notwendigen Ermittlungsinstrumenten.
Eine Strafnorm im Sozialgesetzbuch für die gesetzliche Krankenversicherung, wie sie die Regierungskoalition plant, ist im Entwurf dagegen nicht vorgesehen: Sie biete keinen ausreichenden Schutz, erklärt Hamburgs Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks (SPD). „Das Phänomen der Korruption ist nicht auf den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt“ – auch privat Versicherte könnten betroffen sein. Für sie entfalteten etwaige sozialrechtliche Verbote aber keine Wirkung. Die Verortung im Strafgesetzbuch soll daher die Lauterkeit und Freiheit des Wettbewerbs im gesamten Gesundheitswesen stärken.
Derzeit befinden sich bereits drei Anträge zum Thema Korruption im Gesundheitswesen im Gesetzgebungsverfahren. Sie alle versuchen, die bestehende Regelungslücke zu schließen, die durch eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs im vergangenen Jahr offenbar wurde. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass freiberufliche Kassenärzte nach geltendem Recht nicht dafür bestraft werden können, wenn sie Geld für die Verordnung bestimmter Arzneimittel annehmen. „Die bestehende Gesetzeslücke im Strafgesetzbuch müssen wir schließen“, so Schiedek.
Berlin - 06.06.2013, 15:47 Uhr