Notdienst-Gesetz

DAV darf von Apothekern Strafgebühren kassieren

Berlin - 03.06.2013, 17:36 Uhr


Apotheker, die einen unberechtigten Widerspruch gegen die vom Deutschen Apothekerverband (DAV) quartalsweise festzulegenden Auszahlungen aus dem Notdienstfonds einlegen oder ihrer Pflicht zur Selbsterklärung der Anzahl der Privatrezepte nicht nachkommen, kann der DAV mit Strafgebühren von bis zu 500 Euro belegen. Außerdem darf der DAV in den ersten Monaten der Fondsabwicklung zur Sicherstellung der Liquidität Betriebsmittelkredite aufnehmen.

Das sehen Änderungsanträge der Fraktionen der Regierungskoalitionen aus Union und FDP vor, die heute in letzter Minute vor der Sitzung des Gesundheitsausschusses am Mittwoch und der abschließenden Lesung des Apothekennotdienst-Sicherstellungsgesetzes (ANSG) durch den Deutschen Bundestag am Donnerstag vorgelegt wurden.

Komme eine Apotheke ihrer Verpflichtung zur Selbsterklärung nicht nach oder lägen tatsächliche Anhaltspunkte für Fehler vor, so könne der DAV die Anzahl der Privatrezepte schätzen. „Für die Schätzung wird eine Gebühr von 500 Euro erhoben“, heißt es im Änderungsantrag. Bei teilweiser oder vollständiger Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung der auszuzahlenden Notdienstpauschale könne der DAV zudem als Ausgleich für den damit verbundenen Aufwand eine „maximale Gebühr“ von 500 Euro erheben. Innerhalb dieses Rahmens könne der DAV die Gebühr „nach billigem Ermessen“ festlegen. Die Drohung mit der Strafgebühr ermögliche es dem DAV, „effektiv“ gegen Apotheker vorzugehen, die ihrer Verpflichtung zur Selbsterklärung „nicht oder offensichtlich nicht korrekt nachkommen“.

Während der ersten Monate soll der DAV zudem das Recht erhalten, eine „kurzfristige Kreditfinanzierung der Betriebsmittel bis zum 31. Dezember 2013“ vorzunehmen. Danach ist der DAV angehalten, „Betriebsmittel in angemessener Höhe“ als Reserve zu bilden, um die Zahlungsfähigkeit des Fonds auch in Zeiten ohne Einnahmen zu gewährleisten.


Lothar Klein


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