Anhörung im Gesundheitsausschuss

GKV-Spitzenverband fordert Klarstellung zum Erstattungsbetrag

Berlin - 13.05.2013, 14:22 Uhr


Bei der heutigen Anhörung zum Gesetzentwurf für die 3. Novelle des Arzneimittelrechts machten einige Organisationen weiteren Handlungsbedarf aus. So forderte etwa Dr. Antje Haas vom GKV-Spitzenverband eine gesetzliche Klarstellung zum Erstattungsbetrag als Bezugsgröße für die Handelsmargen, den Herstellerabschlag und die Patientenzuzahlung.

Haas beklagte in der Anhörung, dass es nach wie vor keinen Konsens gebe, wie Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag ausgehandelt wurde, richtig abzurechnen sind. Obwohl das Bundesgesundheitsministerium für eine Klarstellung gesorgt habe, hielte sich niemand an diese. Das Ministerium hatte auf Nachfrage des GKV-Spitzenverbandes schon letzten Sommer erklärt, für die Berechnung der Handelszuschläge etc. sei der um den ausgehandelten Rabatt reduzierte Preis maßgeblich – und nicht der eigentliche Listenpreis. Herstellerverbände, Deutscher Apothekerverband (DAV) und Pharmazeutischer Großhandel sahen und sehen dies allerdings anders – und berufen sich dabei auf Genese und Wortlaut des Gesetzes, sowie die anschließend zwischen GKV-Spitzenverband und Herstellerverbänden verhandelte Rahmenvereinbarung zu Fragen des Erstattungsbetrags. Seit Februar werden die Erstattungsbeträge über die Apotheken abgerechnet. Und zwar nach der Lesart von DAV, Herstellern und Großhandel mit dem ursprünglichen Preis des pharmazeutischen Unternehmers als Grundlage. Die Folgen dieser „Ignoranz“, so Haas, seien ein Schaden für die Krankenkassen und höhere Zuzahlungen für Versicherte.

Erst vergangenen Samstag hatte die „Frankfurter Rundschau“ (FR) das Thema unter dem Titel „Apotheker schröpfen ihre Kunden“ aufgegriffen – allerdings recht einseitig. So heißt es in dem Artikel „Der Gesetzgeber hatte eigentlich vorgesehen, dass der rabattierte Preis auch die Grundlage für die Handelszuschläge des Pharmagroßhandels und der Apotheken sowie für die Zuzahlungen der Patienten ist“. Dies ist den Gesetzesmaterialen jedoch keinesfalls klar zu entnehmen. Zudem wird in dem Artikel beklagt, dass die Versicherten für ein Medikament nun mehr zuzahlen müssten: Werde zum Beispiel bei einem 100 Euro teuren Präparat ein Rabatt von 40 Euro vereinbart, dann müsste der Versicherte eigentlich sechs Euro (zehn Prozent von 60 Euro) zuzahlen. Mit der neuen Regel seien es aber zehn Euro. Was die FR nicht erwähnt: Kaum eines dieser neuen Arzneimittel dürfte – auch unter Abzug des ausgehandelten Rabatts – einen Preis unter 100 Euro haben. Und nur dann würde die Rechnung relevant. Denn bei 10 Euro ist die Zuzahlung für die Patienten ohnehin gedeckelt.


Kirsten Sucker-Sket