Kontrolle der Vorstandsbezüge

Kassen sehen keine Missstände

Berlin - 10.05.2013, 11:52 Uhr


Die Krankenkassen wollen Vorstandsgehälter nicht unter den Zustimmungsvorbehalt durch die Aufsichtsbehörden stellen. Das Vorhaben sei ein „ungerechtfertigter und unsachgerechter Eingriff in die Rechte der sozialen Selbstverwaltung“, heißt es in einer Presseerklärung des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene. Die Politik solle erst mal Nachweise für strukturelle Missstände erbringen.

Union und FDP planen in einem Änderungsantrag zum Entwurf für das „3. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“, Vorstandsverträge der gesetzlichen Krankenkassen, des Gemeinsamen Bundesausschusses, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, des Medizinischen Dienstes des GKV-Spitzenverbandes und des GKV-Spitzenverbandes unter den Zustimmungsvorbehalt durch die Aufsichtsbehörden zu stellen. Diese sollen darauf achten, dass die Vergütung der Mitglieder der Vorstände im „angemessenen Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft stehen“.

Die Kassen lehnen dies aber ab, weil die Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörden so de facto in eine Fachaufsicht umgewandelt werde. Die Tätigkeit der demokratisch gewählten Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten „genießt ein hohes Ansehen bei den Versicherten, den Arbeitgebern und der Politik“, betonen die Kassen. Und zum Kernbereich der Selbstverwaltung gehöre die interne Organisation und Durchführung der Verwaltung – einschließlich der personalwirtschaftlichen Kompetenzen und der Kosten des Personaleinsatzes.

Statt mehr Kontrolle fordern die Kassen mehr Freiheiten: Die Bezüge würden bereits im Bundesanzeiger und in den Mitgliederzeitschriften veröffentlicht. Mitglieder könnten insoweit von ihrem Wechselrecht Gebrauch machen. „Der Wettbewerb ist damit das wesentlich bessere Kontrollinstrument im Vergleich zur präventiven Regulierung durch die Aufsichtsbehörden.“ Diese verfügten mit dem nachträglichen Beanstandungsrecht schon heute über wirksame Sanktionsmöglichkeiten bei grober Abweichung vom Grundsatz der leistungsgerechten Bezahlung.

Zudem steht aus Sicht der Kassen „der Nachweis struktureller Missstände, die ein Handeln der Politik notwendig machten,“ noch aus. Sollte der Gesetzgeber eine generelle Fehlentwicklung unterstellen, müsste er erst einmal Kriterien im Gesetz nennen, die die Lebenswirklichkeit sachgerechter abbilden. Es fehlten Angaben zur Lage und Entwicklung der Körperschaft, dem Wettbewerbsumfeld und – klarstellend – zum Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie fordern daher „nachdrücklich“, die vorgelegten Änderungsanträge zurückzunehmen. Notwendig sei es vielmehr, bei künftigen Reformen die Autonomie der Selbstverwaltung zu stärken und ihre Gestaltungsmöglichkeiten zu erweitern.


Juliane Ziegler


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