Änderungsantrag der Regierung

Prävention und Korruption in einem Topf

Berlin - 08.05.2013, 15:05 Uhr


Am kommenden Mittwoch befasst sich der Gesundheitsausschuss im Deutschen Bundestag in einer öffentlichen Anhörung mit dem geplanten Präventionsgesetz. Es wird aber auch um Korruption im Gesundheitswesen gehen. Union und FDP wollen selbige gesetzlich verbieten – und zwar über einen Änderungsantrag zum Präventionsgesetz, der die Implementierung eines Straftatbestandes vorsieht.

Der Antrag sieht unter anderem die Einführung eines § 70 Abs. 3 SGB V vor. Nach dessen Satz 1 haben Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Versorgung beteiligen, eine am Vertrauen des Versicherten in die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen und am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientierte Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Anbietervielfalt zu gewährleisten. Satz 2 und 3 verbieten die Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Leistungserbringern oder ihren Angestellten oder Beauftragten.

Des Weiteren soll der Abschnitt über Straf- und Bußgeldvorschriften um einen § 307c ergänzt werden. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 einen nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vorteil annimmt oder gewährt. Wer gewerbsmäßig handelt, dem droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Einen Antrag auf Strafverfolgung können betroffene Versicherte, ihre gesetzlichen Krankenkassen, die Kassenärztliche Vereinigung, die berufsständischen Kammern und Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen stellen.

Ob das Verbot von Korruption im Gesundheitswesen in dieser Legislaturperiode aber tatsächlich noch umgesetzt werden wird, ist unklar. Der Änderungsantrag teilt das Schicksal mit dem Präventionsgesetz, das im Bundesrat sehr umstritten ist. Zwar haben sich die Länder grundsätzlich für die Zielsetzung des Präventionsgesetzes ausgesprochen. Sie fordern aber grundlegende Änderungen. Auch wenn das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist – die Länder könnten es im Vermittlungsausschuss dennoch aufhalten.


Juliane Ziegler


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