3. AMG-Änderungsgesetz

ABDA regt weitere Regelungen an

Berlin - 06.05.2013, 16:29 Uhr


Die ABDA sieht im Entwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften eine gute Gelegenheit, weitere Regelungen anzudocken. Insbesondere solche, die auch schon die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker gefordert hat. Dazu zählt eine Klarstellung im Heilmittelwerbegesetz, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel einheitliche Preise gelten müssen – Rx-Boni also auch unterhalb einer „Spürbarkeitsschwelle“ tabu sind.

Grundsätzlich begrüßt die ABDA den Gesetzentwurf – doch sie regt an, das Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um weitere regelungsbedürftige Sachverhalte zu klären. Einen solchen sieht sie beispielsweise in der einheitlichen Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Denn die „Boni-Entscheidungen“ des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. September 2010 haben bekanntlich nicht zu einer einheitlichen Rechtsprechung geführt. Insbesondere ist nach wie vor nicht klar, ob die aus Sicht des BGH im Wettbewerbsrecht relevante „Spürbarkeitsschwelle“ auch im Berufs- bzw. Verwaltungsrecht zu beachten ist. Einige Gerichte meinen ja – andere sind skeptisch. Doch mit einer solchen Übertragung wird aus Sicht der ABDA der durch die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften geforderte einheitliche Abgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel ad absurdum geführt. „Statt eines Qualitätswettbewerbs werden vermeintliche Preisvorteile  in den Vordergrund gerückt, die weder dem besonderen Gut Arzneimittel Rechnung tragen, noch der Solidargemeinschaft zugutekommen“, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme. 

Eine gesetzgeberische  Korrektur könne durch eine Klarstellung in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Heilmittelwerbegesetz erreicht werden. Konkret schlägt die ABDA vor, dass die Ausnahme vom grundsätzlichen Zuwendungsverbot für „geringwertige Kleinigkeiten“ nicht gelten soll, „soweit sie entgegen der Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten“. So ließe sich verdeutlichen, dass bei der Abweichung  von gesetzlichen Preisvorschriften eine Parallelwertung  ausgeschlossen sein  soll.  Eine weitergehende Änderung der Rechtslage sei mit dieser Klarstellung nicht verbunden.

Weiterhin regt die ABDA in ihrer Stellungnahme an, das Berufsbild des Apothekers zu modernisieren – und zwar über eine Änderung der Definition in § 2 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung (BApO). Denn diese werde den heutigen Anforderungen an den Apothekerberuf nicht mehr gerecht. Auch werde das wesentliche Merkmal apothekerlicher Tätigkeit, nämlich der unabdingbare Bezug zum Arzneimittel als Gut besonderer Art, nicht ausreichend deutlich. Die ABDA schlägt daher einen neugefassten § 2 Absatz 3 BApO vor: „Ausübung des Apothekerberufes ist die Ausübung der Arzneimittelkunde, insbesondere  in Forschung und Lehre, bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Zulassung und Abgabe von Arzneimitteln, bei der Versorgung mit und der Information  beziehungsweise Beratung zu Arzneimitteln, bei der Sicherung der Qualität und eines effizienten Arzneimitteleinsatzes, oder in der Organisation und Kontrolle des Umgangs mit Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Diese apothekerlichen Tätigkeiten werden insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, in der pharmazeutischen Industrie, an Prüfinstituten, bei der Bundeswehr,  Behörden, Körperschaften und Verbänden, an der Universität, in Lehranstalten  und an Berufsschulen ausgeübt.“

Ein weiterer Vorschlag der ABDA betrifft die Herstellung von Spezialrezepturen. Hier müsse eine Änderung des § 11 Abs. 3 ApoG erfolgen. Zudem wünscht die ABDA eine bessere Einbindung der Arzneimittelkommissionen der Heilberufskammern in das Meldeverfahren für Verdachtsfälle von Nebenwirkungen.


Kirsten Sucker-Sket


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