ANSG-Anhörung

ABDA: 16 Cent sind nicht genug

Berlin - 03.05.2013, 12:25 Uhr


Die ABDA fordert für die Einführung der Notdienstpauschale eine Erhöhung des Apothekenhonorars um 17 Cent. Das ist ein Cent mehr als bisher von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen zugesagt. In der ABDA-Stellungnahme zur ANSG-Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages heißt es: „Um dem politischen Willen Genüge zu tragen, die notdienstleistenden Apotheken mit 120 Millionen Euro pro Jahr zu unterstützen, muss der Festzuschlag statt um 16 Cent um 17 Cent angehoben und an den Notdienstfonds weitergeleitet werden.“

Dies gelte umso mehr, als im Gesetzentwurf noch kein Ausgleich dafür vorgesehen sei, dass die Unterstützung des Notdienstes später als ursprünglich vorgesehen erst am 1. August 2013 beginnen soll. Die ABDA stützt sich mit ihrer Argumentation auf Zahlen von IMS Health. Laut aktueller Arzneimittelstatistik vom 11. April 2013 seien im Gesamtjahr 2012 704,981 Mio. verschreibungspflichtige Arzneimittelpackungen in öffentlichen Apotheken abgegeben worden. „Eine Erhöhung des Festzuschlags um 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes generiert somit ein Finanzvolumen von rund 113 Millionen Euro.“

Eine Klarstellung wünscht die ABDA auch in Sachen Mehrwertsteuer: „Wir regen dringend an, diese steuerrechtliche Frage einer verbindlichen Klärung zuzuführen und - falls sich danach erweisen sollte, dass eine Doppelbesteuerung stattfindet - im Gesetz klarzustellen, dass die Auszahlung der Notdienstpauschale aus dem Fonds an die Apotheken gemäß § 20 (neu) ApoG als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerpflichtig ist.“ Der Regierungsentwurf könne sonst steuerrechtlich unerwünschte Wirkungen entfalten, als er die Finanzmittel für die Notdienstpauschale möglicherweise unnötig der Doppelbesteuerung mit der Umsatzsteuer unterwerfe. Auch die Auszahlung der Notdienstpauschale nach § 20 (neu) ApoG könne der Umsatzsteuer unterliegen, fürchtet die ABDA: „Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Notdienstpauschale als Entgelt gem. § 10 Abs. 1 UStG anzusehen ist. Eine verbindliche Aussage hierzu im Gesetzeswortlaut fehlt. Wünschenswert wäre, die Notdienstpauschale umsatzsteuerrechtlich als echten Zuschuss zu qualifizieren, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist.“

Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen, wünscht die ABDA eine Anlage der Reserven des neuen Fonds als Tagesgeld bei normalen Banken und nicht bei der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH. Der Sinn dieser Vorgabe erscheine fraglich, so die ABDA. Bei der Verwaltung des Notdienstfonds entstünden keine „nennenswerten Finanzmittel“, die anzulegen seien. Zum anderen sei die mündelsichere Behandlung von öffentlichen Geldern selbstverständlich und könne auch bei anderen Finanzdienstleistern gewährleistet werden.

Um besser möglichen Klagen von Apothekern bei der Mittelverteilung begegnen zu können, fordert die ABDA, den Gerichtsstand für alle Verfahren auf Berlin festzulegen. Der DAV werde im Rahmen seiner Beleihung bundesweit tätig und sei insoweit funktionell einer Bundesoberbehörde oder bundesunmittelbaren Körperschaft vergleichbar. Als Gerichtsstand für Anfechtungsklagen gegen die Festsetzungsbescheide des DAV sollte daher Berlin als Sitz der Geschäftsstelle vorgesehen werden. Eine andere Regelung sei nicht sachgerecht und könne „erhebliche Kosten hervorrufen, die aus dem Notdienstfonds zu decken wären“. 

Um die für die Abwicklung der Notdienstpauschale notwendige Umstellung der Abrechnungssoftware der Apotheken sicherzustellen, schlägt die ABDA einen Fixtermin für das Inkrafttreten des ANSG vor: den 1. August 2013. Im Gesetz ist das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündigung geplant. 


Lothar Klein