Festbeträge für Insuline

BMG beanstandet Beschluss des Gemeinsamen Bundesauschusses

Stuttgart - 09.04.2013, 17:23 Uhr


Die geplante Einordnung der Humaninsuline und Insulinanaloga in Festbetragsgruppen ist erst einmal vertagt. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Beschluss des gemeinsamen Bundesauschusses in verschiedenen Punkten beanstandet.

Humaninsuline und Insulinanaloga sollten gemäß ihrer Wirkdauer drei Festbetragsgruppen zugeordnet werden. Lediglich Insuline in Durchstechflaschen, die vor allem bei der Therapie mit Insulinpumpen verwendet werden, sind von den Regeln ausgenommen. So der Beschluss des G-BA vom Februar. Auch patentgeschützte Insulinanaloga sollten keine Ausnahme bilden, da bisher kein Zusatznutzen belegt werden konnte, der den höheren Preis im Vergleich zu Humaninsulin rechtfertigt. Auf viele Patienten wären Mehrkosten zugekommen, da die Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag vom Versicherten zu tragen ist. Und zwar ausnahmslos auch von Kindern, Jugendlichen und Patienten, die aufgrund ihres geringen Einkommens von der Zahlung der Rezeptgebühr befreit sind. Dies hat das Bundesgesundheitsministerium vorerst verhindert. 

Das Ministerium kritisierte unter anderem, dass keine Ausnahmen von der Festbetragsregelung für Kinder und jugendliche Typ-1-Diabetiker vorgesehen sind. Dieser Patientengruppe seien Mehrkosten oder Umstellungen auf Humaninsulin nicht zuzumuten, so das BMG. Bereits bei der Festsetzung der Versorgungsausschlüsse für bestimmte Insuline vor einigen Jahren hatte das BMG Ausnahmen für Kinder und jugendliche Typ-1-Diabetiker aus den genannten Gründen durchgesetzt. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Ausgruppierung sämtlicher Insuline und Insulinanaloga in Durchstechflaschen zur Anwendung mit Insulinpumpen. Diese Ausnahmeregelung sei nur unzureichend begründet. Insbesondere sei keine Bewertung vorgenommen worden, warum andere Darreichungsformen wie Patronen, die ebenfalls zur Befüllung von Insulin-Spritzpumpen verwendet werden können, nicht ebenfalls ausgruppiert wurden.

Insgesamt hält das BMG aufgrund verschiedener Bewertungs- und Begründungsfehler den Beschluss über die Festbetragsgruppen nicht mit dem Gesetz vereinbar. Bis auf Weiteres sind also die bisherigen Verordnungsbestimmungen gültig. Dass die aktuell gültige Arzneimittelrichtlinie Insulinanaloga bis auf wenige Ausnahmefälle ganz von der Verordnung ausschließt, hat in der Praxis so gut wie keine Relevanz. Fast alle gesetzlichen Krankenkassen haben Einzelverträge mit den Herstellern geschlossen, die die Versorgung ihrer Versicherten mit Insulinanaloga regeln.


Julia Borsch