Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung

Vertraulichkeit – auch eine Frage der Organisation

Berlin - 06.03.2013, 16:00 Uhr


Die neue Apothekenbetriebsordnung setzt auf eine vertrauliche Beratung. Doch auf welche Weise kann diese gewährleistet werden? Lässt sich Vertraulichkeit in Metern abmessen? Und ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden hier einheitliche Maßstäbe anlegen werden? Die Länder-Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen gibt Beispiele, wie Vertraulichkeit hergestellt werden kann.

In § 4 Abs. 2a Satz 3 ApBetrO heißt es: „Die Offizin muss so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung, insbesondere an den Stellen, an denen Arzneimittel an Kunden abgegeben werden, so gewahrt wird, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird“.

Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) hatte sich bereits bei ihrer letzten Tagung im vergangenen Herbst um eine Auslegung dieser Bestimmung bemüht. In ihren Eckpunkten zur einheitlichen Umsetzung und Überwachung der neuen ApBetrO in allen Bundesländern fordert die APD einen Mindestabstand zwischen den einzelnen Bedienplätzen (gerechnet von Kunde zu Kunde) und zwischen Bedienplätzen und wartenden Kunden von jeweils 2 Metern ein. Bei Nichteinhaltung könne bei Neueröffnungen keine Genehmigung der Betriebserlaubnis erteilt werden. 

Die AATB, der ebenfalls an einer einheitlichen Umsetzung der Verordnung gelegen ist, gibt in ihrem Frage- und Antwortkatalog hingegen keine Mindestabstände vor. Ausreichende Vertraulichkeit müsse mindestens an allen Stellen erreicht werden, an denen Arzneimittel an Kunden im Normalfall abgegeben werden, so die AATB. Eine „Beratungsecke“ oder ein „Beratungsraum“ erfüllten diese Voraussetzung nicht – sie kämen allenfalls als Ergänzung in Betracht, würden aber nicht gefordert. Sei jedoch ein Beratungsraum vorhanden oder bei Neuplanungen vorgesehen, so müsse dieser direkt durch die Offizin zugänglich sein.

In bestehenden Apotheken könne die Vertraulichkeit häufig bereits durch organisatorische Maßnahmen zumindest verbessert werden. Dazu führt der Frage- und Antwortkatalog einige Beispiele auf: Abstandshalter, Markierungen am Boden, Aufstellen von Schildern mit entsprechenden Aufschriften, Einbau schallschluckender Materialien in Decke oder Fußboden oder Einzelbedienerplätze mit ausreichendem Abstand zueinander – was in letzterem Fall als „ausreichend“ angesehen wird, bleibt allerdings offen. Neue Apotheken, so die AATB weiter, müssten jedenfalls bereits durch bauliche Maßnahmen ausreichende Vertraulichkeit bieten.

Hier finden Sie sämtliche der AATB zur Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung.


Kirsten Sucker-Sket