Datenschutz

Positionspapier zum Umgang mit Rezeptdaten

Berlin - 27.02.2013, 14:18 Uhr


Mit einem gemeinsamen Positionspapier haben sich jetzt Apothekenrechenzentren und Marktforschungsunternehmen in die Diskussion zum datenschutzkonformen Umgang mit Rezeptdaten eingebracht. Unter dem Titel „Zulässigkeit der Verwendung anonymisierter Abrechnungsdaten durch Apothekenrechenzentren“ unterstreichen die Initiatoren die Bedeutung der Datenverwertung und den gesetzeskonformen Umgang damit.

Auf vier Seiten befasst sich das Positionspapier mit der aktuellen Diskussion: „Die aus den anonymisierten Abrechnungsdaten gewonnenen Erkenntnisse sind für das deutsche Gesundheitswesen von wesentlichem Wert und dienen den Zwecken des Sozialrechts“, heißt es dort zu Beginn.

Die Unterzeichner unterstreichen im weiteren Verlauf des Textes den datenschutzkonformen Umgang mit Rezeptdaten. „Für die Verwendung anonymisierter Abrechnungsdaten hat der Gesetzgeber Regeln aufgestellt, die sich in den §§ 300 und 305a SGB V finden. Auf diesen Rechtsgrundlagen verarbeiten die Apothekenrechenzentren im Gesundheitswesen die Abrechnungsdaten und verpflichten die Informationsdienstleister, die von ihnen Daten erhalten, entsprechend. Die Apothekenrechenzentren liefern an Informationsdienstleister ausschließlich solche Daten zur Weiterverarbeitung, die im Hinblick auf Patienten sowie Ärzte und Apotheker anonymisiert sind (§ 300 SGB V)“, so die gemeinsame Versicherung. Die Apothekenrechenzentren verwendeten den datenschutzrechtlichen Anonymisierungsbegriff. Die Datenlieferungen durchliefen „eine Reihe von Prüfungen“. 

Aus Sicht der Unterzeichner sind Datenaufbereitungen auch auf regionaler Ebene unterhalb von Regionen mit 300.000 Einwohnern oder 1.300 Ärzten gestattet: „Auch unterhalb dieser Grenze können die Daten anonym sein. Hätte der Gesetzgeber dies anders gesehen, dann hätte er keine Ausnahmen von der Regel zugelassen. Er hat aber solche Ausnahmen bewusst in § 305a SGB V geschaffen. Die Ausnahmen in § 305a SBG V belegen deshalb, dass der Gesetzgeber von der Zulässigkeit einer Datenlieferung der Apothekenrechenzentren an die Informationsdienstleister unterhalb der Regionalisierungsgrenze von 300.000 Einwohnern oder 1.300 Ärzten ausgeht“, so das Positionspapier in dem Kapitel „Das Sozialrecht fordert keine Regionalisierung auf KV-Ebene“.

In einem weiteren Abschnitt beschäftigt sich das Positionspapier mit der Nutzung der aufbereiteten Rezeptdaten durch die Pharmaindustrie: „Die Auswertung der anonymisierten Abrechnungsdaten dient den Pharmaherstellern und ihren Referenten dazu, allgemeines Verordnungsverhalten ebenso wie regionale Besonderheiten zu erkennen und Fehlentwicklungen entgegenzuwirken“, heißt es dort. Dies gelte besonders für den fehlerhaften Einsatz von Arzneimitteln. Regionalisierte Verordnungsstatistiken und andere Studien ließen solche Fehlentwicklungen erkennen und „ermöglichen es, ihnen durch gezielte Beratung entgegenzuwirken“. Auf diese Weise werde die Qualität der deutschen Gesundheitsversorgung stetig verbessert und Pharmahersteller könnten ihre „hochspezialisierten Referenten effektiv einsetzen“.

In der aktuellen Diskussion gibt es allerdings auch dem Positionspapier entgegengerichtete Auffassungen. So kommt ein aktuelles Gutachten zum Umgang mit Rezeptdaten des ehemaligen sächsischen Landesdatenschützers Dr. iur. Thomas Giesen zu dem Ergebnis, dass Rezeptdaten nur „sehr eingeschränkt“ weiterverarbeitet werden dürfen. „Insbesondere dürfen die ARZ keine Daten übermitteln, die für Entscheidungen über irgendwelche individuelle werbliche Ansprache von Ärzten relevant sein könnten“, lautet das Fazit. 

In einem Beitrag für die Datenschutzzeitschrift „DuD“ beschäftigt sich auch Thilo Weichert, Landesdatenschutzbeauftragter von Schleswig-Holstein, mit der Rezeptdatenaufbereitung und fordert die Pharmaindustrie auf, „ihre illegale Datenbeschaffung einzustellen“. Weichert kündigt darin an, dass die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder „Kriterien für eine gesetzeskonforme hinreichende Anonymisierung“ erarbeiten werde.

Lesen Sie hier das Positionspapier und das Gutachten:

Datenschutzrechtliches Gutachten


Lothar Klein