Legal Highs

Kräutermischungen können Arzneimittel sein

Nürnberg/Berlin - 15.02.2013, 14:14 Uhr


Sogenannte Kräutermischungen – auch „Legal Highs“ genannt –, die mit Zusätzen synthetisch hergestellter Cannabinoide versehen sind, können in den Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes fallen. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Urteil festgestellt. Jedenfalls dann, wenn sie von einer Vielzahl von Konsumenten erworben werden, um eine halluzinogene Wirkung zu erzielen.

Im konkreten Fall verkaufte der Angeklagte in seinem Headshop neben Textilien, Süß- und Tabakwaren und Raucherzubehör auch in größerem Umfang sogenannte „Kräutermischungen“, die mit synthetisch hergestellten Cannabinoiden – hier mit dem Wirkstoff JWH-210 bzw. JWH-081 – versehen waren. Diese auch Legal Highs genannten Kräutermischungen werden wegen ihrer berauschenden Wirkung überwiegend als Joint konsumiert. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Einzelhändler wegen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Hinsichtlich der Einstufung als Arzneimittel blieb die gegen das Urteil eingelegte Revision vor dem Oberlandesgericht Nürnberg für den Headshop-Betreiber erfolglos: Die Richter orientierten sich für ihre Entscheidung an einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2009, wonach das Arzneimittelgesetz auf Stoffe anwendbar ist, deren Zweckbestimmung sich auf Beeinflussung der Beschaffenheit, des Zustandes oder der Funktionen des Körpers oder seelischer Zustände bei Einnahme oder Anwendung am Körper richtet. Entscheidend für die Einordnung soll dabei die Zweckbestimmung unter Beachtung der objektiven Verkehrsanschauung sein.

Wenn die Zweckbestimmung bei neuartigen Substanzen aber (noch) nicht beurteilt werden kann, darf aus Sicht des Bundesgerichtshofs auf subjektive Kriterien zurückgegriffen werden. So hielten es auch die Richter des Oberlandesgerichts, die die Kräutermischungen als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG ansahen. Sie seien „zum menschlichen Konsum bestimmt und werden von den Käufern regelmäßig als Joint konsumiert, die eine ähnliche Wirkung erwarten, wie sie THC hervorruft, allenfalls in abweichendem (höherem) Maße“, heißt es im Urteil. Weil sie außerdem zu Orientierungslosigkeit, Panikattacken, Krampfanfällen oder Bewusstlosigkeit führen können, stuften die Richter sie auch als bedenkliche Arzneimittel im Sinne von § 5 AMG ein.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 10. Dezember 2012, Az. 1 St OLG Ss 246/12

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Juliane Ziegler