E-Zigaretten

Steffens verschweigt eigenes Gutachten

Berlin - 23.11.2012, 15:06 Uhr


Die gesetzgeberische Zielsetzung des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes gebietet es nicht, das Rauchverbot auf die umstrittene E-Zigarette zu erstrecken. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das das NRW-Gesundheitsministerium im Jahr 2011 in Auftrag gab. Wie der Verband des eZigarettenhandels (VdeH) meldet, wurde es bisher verschwiegen, weil das Resultat „nicht zur geplanten Strategie passte“.

Das Ergebnis des eigens beauftragten Gutachtens wurde von Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) bisher ignoriert, so der Verband. Statt es publik zu machen, habe sich die Politikerin dafür starkgemacht, die elektrische Zigarette in die neue Version des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes aufzunehmen und der Tabakzigarette gleichzustellen. Das Gutachten und sein Inhalt wurden bekannt, weil der Vorsitzende der Piraten im NRW-Landtag, Joachim Paul, gebeten hatte, es seiner Fraktion zur Verfügung zu stellen.

Es sei „in höchstem Maße“ verwunderlich, so der VdeH-Vorsitzende Dac Sprengel, warum Steffens so „eisern“ an ihrer Strategie festhalten dürfe, die E-Zigarette weiter zu diskreditieren. „Sie hat mit ihrem unsäglichen, inzwischen höchstrichterlich untersagten Erlass Ende letzten Jahres genug Schaden angerichtet und die Existenz zahlreicher Händler zerstört.“ Zudem habe sie damit tausende E-Zigaretten-Nutzer verunsichert und wieder „zurück zur krebserregenden Tabakzigarette“ getrieben. „Das ist der Hauptvorwurf, den man der Gesundheitsministerin machen muss.“

Im Anschreiben an die Präsidentin des NRW-Landtags, das dem Gutachten voransteht, schreibt die Staatssekretärin des NRW-Gesundheitsministeriums, Marlis Bredehorst (Grüne), das Ministerium sei „in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Gutachter“ dennoch zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt. Dafür habe sich das Ministerium insbesondere auf die Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) gestützt, das im Februar erklärte, Gefahren für Dritte seien nicht auszuschließen. Man sei daher der Empfehlung gefolgt, E-Zigaretten in Nichtraucherbereichen wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln und das E-Rauchen dort zu untersagen, so Bredehorst.

Wie verzwickt die Situation ist, zeigt auch die Tatsache, dass erst jüngst ein weiteres Verwaltungsgericht entschied, dass es sich bei E-Zigaretten „um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes“ handle (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober, Az. 16 K 3792/12). Und weil die Bestandteile der E-Zigarette dazu bestimmt seien, Arzneimittel zu verabreichen, seien sie wiederum als Medizinprodukte zu qualifizieren, heißt es in der Urteilsbegründung. Aus Sicht der Richter durfte Steffens somit vor dem Verkauf und dem Konsum elektrischer Zigaretten warnen.

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Juliane Ziegler