Barmer und Primärkassen - Retaxationen 2008

Aufgepasst: Verjährung zum Jahresende

Berlin - 12.11.2012, 12:29 Uhr


Apotheken, die trotz bestehender Rabattverträge andere als rabattierte Arzneimittel abgegeben haben und deshalb von Krankenkassen im Jahr 2008 auf Null retaxiert wurden, sollten aufmerksam sein: Ihre möglicherweise bestehenden Rückzahlungsansprüche könnten zum Jahresende verjähren.

Im Jahr 2008 erfolgten die ersten Retaxationen wegen der Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln im Jahr 2007. Aufgrund dieser Vollretaxationen wurde ein Musterprozess gegen die TK aufgenommen – er sollte Klarheit darüber bringen, ob dieses Vorgehen der Kassen rechtmäßig ist. Dem Musterprozess offiziell angeschlossen haben sich alle Ersatzkassen, außer der Barmer. Die Primärkassen – also alle anderen Kassenarten als die Ersatzkassen – haben sich ebenfalls nicht angeschlossen.

Im Februar dieses Jahres ist die erste gerichtliche Entscheidung in diesem Musterprozess durch das Sozialgericht Lübeck zugunsten der Apotheken gefallen. Alle Apotheken, die dem Prozess gegen die Ersatzkassen beigetreten sind, müssen sich nicht um Verjährungsfristen sorgen. Hier wird auf die Sprungrevision der Kassen das Bundessozialgericht die endgültige Entscheidung treffen – allerdings wird dieses Urteil noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Nun erinnert der HAV: Soweit Apotheken noch mit derartigen Vollabsetzungen der Barmer und der Primärkassen belastet sind, müssen sie beachten, dass Ihre eventuell bestehenden Ansprüche auf Rückzahlung vier Jahre nach der Retaxation verjähren. Jedenfalls dann, wenn seinerzeit rechtzeitig Einspruch gegen die Retaxationen eingelegt wurde. Denn ohne diesen Einspruch sind die Retaxationen ohnehin bereits anerkannt und somit nicht mehr angreifbar.          

Etwaige Ansprüche aus 2008 können Apotheken nun nur durch eigene Klageerhebung vor dem 1. Januar 2013 sichern. Allerdings verweist der HAV darauf, dass die Barmer – nunmehr Barmer GEK – schon seit Mitte 2009 keine flächendeckenden Retaxationen wegen Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln mehr durchführe. Die dem Verband vorliegenden Retaxationen beschränkten sich auf Apotheken, die die Rabattabgabepflicht konsequent ignorierten.

Der HAV geht davon aus, dass im Fall einer eigenen Klage die jeweiligen Gerichte den Ausgang des Musterprozesses abwarten werden. Aufgrund der hier zu erwartenden langen Verfahrensdauer sowie der anfallenden Gerichtskosten (mind. 150 Euro) sollten Apotheken die Abzugsbeträge mit den auf sie zukommenden Kosten vergleichen. Möglicherweise ergibt sich schon hieraus, dass eine Klage unwirtschaftlich wäre. Vor einer Klageerhebung rät der HAV zudem zur Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung.


Kirsten Sucker-Sket/HAV