Arzneimittelpreisverordnung

PKV will bei Zyto-Zubereitungen sparen

Berlin - 14.08.2012, 15:16 Uhr


Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) kritisiert in seiner Stellungnahme zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung nicht nur die geplante Honorarerhöhung für Apotheken. Er plädiert auch dafür, weiter an der Verordnung Hand anzulegen und den Nachteilen privat Versicherter beim Bezug insbesondere von Krebsarzneimitteln entgegenzutreten.

Überholt werden sollte aus Sicht der PKV der § 5 AMPreisVO, der die Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen regelt. Hier wünscht der Verband zunächst eine gesetzliche Klarstellung, dass Apotheken bei der Versorgung von privat versicherten Krebspatienten wirtschaftliche Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen zu verwenden haben. Zu oft gebe es Verwürfe in den Apotheken, wenn sie aus Fertigarzneimitteln Zubereitungen herstellen. Die PKV will daher geregelt wissen, wie Teilmengen von Abpackungen in Rechnung zu stellen sind – nämlich nur anteilig und entsprechend ihrem Verbrauch. Restmengen nicht vollständig aufgebrauchter Abpackungen sollen nur dann und nur soweit abgerechnet werden dürfen, als ihr Anfall unvermeidbar war und eine weitere Verwendung nicht möglich ist.

Weiterhin will der Verband, dass Apotheken Einkaufsvorteile beim Bezug von Fertigarzneimitteln, die sie für die Zubereitung von Krebsarzneimitteln verwenden, auch an PKV-Patienten weitergeben. Die GKV werde hier bereits seit der 15. AMG-Novelle entlastet. Dafür sorgt eine Bestimmung, nach der die Apotheke den Krankenkassen ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise zu berechnen hat (§ 129 Abs. 5c Satz 2 SGB V). Zudem gebe es für die Krankenkassen Kontrollmöglichkeiten, mit denen die Bezugsquellen und tatsächlichen Einkaufspreise der Apotheken überprüft werden können. PKV-Versicherte zahlten demgegenüber zumeist den Listenpreis nach der Lauer-Taxe. Und das, obwohl für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen das Gebot des einheitlichen Herstellerabgabepreises nicht gelte und die Apotheke daher Einkaufsvorteile generieren könne. Der PKV schlägt vor, dass die Zytostatika herstellende Apotheke „einen angemessenen Abschlag von 20 Prozent des Listenpreises für das Fertigarzneimittel“ an den privat versicherten Patienten weiterleitet. Den darüber hinaus erzielten Einkaufsvorteil könne sie für sich beanspruchen. Die teilweise Weiterleitung des Nachlasses sei „sachgerecht und geboten“. Denn die Apotheke werde für den eigentlichen Herstellungsvorgang, also für jede Rezeptur, mit 90 Euro bereits angemessen vergütet.

Zu guter Letzt will die PKV eine gesetzliche Vorgabe, die privat Versicherte vor überhöhten Abgabepreisen schützen soll. Diese könnten entstehen, wenn Zytostatika herstellende Apotheken generische Arzneimittel derjenigen Pharmaunternehmen verwenden, an denen sie selbst maßgeblich beteiligt sind. In solchen Fällen soll der Apothekeneinkaufspreis maßgeblich sein, der dem zweitgünstigsten Apothekeneinkaufspreis mit diesem Wirkstoff entspricht, der sich aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Großer Deutscher Spezialitäten-Taxe) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt.


Kirsten Sucker-Sket