Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

BVKA: Preisberechnung bei Neuverblisterung regeln

Berlin - 10.08.2012, 09:24 Uhr


Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) nutzt das Stellungnahmeverfahren zur geplanten Erhöhung des Apothekenhonorars, um den Verordnungsgeber auf ein verbandsspezifisches Anliegen hinzuweisen: Er fordert eine Klarstellung der Preisberechnung für patientenindividuell neu verblisterte Fertigarzneimittel.

Was die vom Bundeswirtschaftsministerium im Referentenentwurf für die Änderung der Arzneimittelpreisverordnung vorgesehene Erhöhung des apothekerlichen Fixzuschlags um 25 Cent pro Packung betrifft, so liegt der BVKA erklärtermaßen auf einer Linie mit der ABDA. Es gibt schließlich keinen Apothekeninteressen vertretenden Verband, der sich mit diesem Plus zufrieden geben würde.

Doch der BVKA stellt vorsorglich eine weitere Forderung auf – für den Fall, dass sich die Ministerien wagen, die Arzneimittelpreisverordnung weiter aufzuknöpfen. Etwa weil sie doch noch an der Honorierung für den Notdienst. Rezeptur oder der BTM-Gebühr drehen wollen. In diesem Fall würde der Bundesrat den geplanten Änderungen seine Zustimmung erteilen müssen.

Dann wäre aus Sicht des BVKA die Gelegenheit günstig, für mehr Rechtsklarheit bei den Preisen für zweitverblisterte Arzneimittel zu sorgen. Schließlich hat die neue Apothekenbetriebsordnung diese Leistung auf eine rechtliche Grundlage gestellt – doch zur Preisgestaltung wurden keine Neuregelungen getroffen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AMPreisV können Sozialleistungsträger und private Krankenversicherungen mit Apothekern bzw. ihre Verbände Vereinbarungen zur Preisgestaltung beispielsweise bei der Heimversorgung treffen – doch was ist, wenn dies nicht geschieht?

Für diesen Fall fordert der BVKA eine Änderung des § 1 AMPreisV. Hier soll klargestellt werden, dass dann bei der Abgabe von patientenindividuellen Blistern der Apothekenabgabepreis des verordneten Fertigarzneimittels nach  § 3 Absatz 1 Satz 1 gilt. Überdies sollen die schon jetzt vorgesehenen Vereinbarungen auch mit ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen und deren Verbänden geschlossen werden können.

Zur Begründung führt der Verband an, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für Preisvereinbarungen bislang kaum genutzt werde. Es gebe zu viele strittige Zuständigkeits- und Finanzierungsfragen und zu viel Unsicherheit über die bestehenden Preisberechnungsgrundlagen. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern bedauerlich, da das blistergestützte Medikationsmanagement die Pflegekräfte entlaste und die Arzneimittelsicherheit befördere, heißt es in der Stellungnahme.  

Die vorgeschlagene Klarstellung entspreche der derzeit bundesweit geübten Praxis und sei für die Krankenkassen kostenneutral. Der BVKA ist sicher: „Die Änderung würde Rechtssicherheit schaffen, die bestehende Blockade durchbrechen und einen zusätzlichen Anreiz für abweichende Vereinbarungen schaffen“.

Wichtig ist dem Verband auch, dass nur Apotheken und ihre Verbände Verträge schließen können. Damit soll ausgeschlossen werden, dass die Apotheke lediglich als „Handlanger“ zur Umgehung der Zulassungspflicht durch einen industriellen Verblisterer dient und Letzterer sich gegenüber den Abnehmern bzw. Kostenträgern als Anbieter gerieren kann.


Kirsten Sucker-Sket