Lagerwertverlust droht bei Brilique®

Folgen der frühen Nutzenbewertung

Hamburg - 05.07.2012, 17:28 Uhr


In der frühen Nutzenbewertung für innovative Arzneimittel hat das erste Produkt die wichtige Phase der Preisverhandlungen überstanden. Damit wird das neue Verfahren nun bald auch Folgen für die Apotheken haben

Auf diese Zusammenhänge wies der Hamburger Apothekerverein in einem Rundschreiben hin. Den Hintergrund bilden die Preisverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem jeweiligen Hersteller aufgrund von § 130b (1) SGB V. Betroffen sind alle Arzneimittel, die als Innovationen oder aufgrund einer Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) der frühen Nutzenbewertung unterworfen werden und für die der G-BA im Rahmen des Verfahrens einen Zusatznutzen gegenüber der Vergleichstherapie feststellt. Für diese Arzneimittel müssen Vereinbarungen über den Erstattungsbetrag getroffen werden. Dieser wird als Rabatt auf den bisherigen, vom Hersteller frei kalkulierten Preis festgelegt. Gemäß der gesetzlichen Regelung gewährt der Hersteller den Rabatt bei der Abgabe des Arzneimittels, der Großhandel leitet diesen an die Apotheke weiter, und diese gewährt ihn wiederum der Krankenkasse bei der Abrechnung.

Stichtag 15. Juli

Von diesem Verfahren ist nun Brilique® als erstes Arzneimittel betroffen, wobei der vereinbarte Rabatt ab dem 15. Juli gilt. Nach Angaben des Hamburger Apothekervereins folgt daraus, dass Apotheken das Arzneimittel bis zum 15. Juli beim Großhandel ohne den neuen Rabatt einkaufen. Bei einer Abgabe nach dem 15. Juli würden sie jedoch nur noch den Apothekenverkaufspreis abzüglich des neuen vereinbarten Rabattes erstattet bekommen. Damit drohe ab dem 15. Juli für Brilique®-Packungen ein Lagerwertverlust, wenn diese noch zu den alten Konditionen eingekauft wurden.

Versuche zu einer Absprache mit dem Hersteller über die Erstattung des Lagerwertverlustes seien bisher erfolglos geblieben, berichtete der Hamburger Apothekerverein. Bezüglich der Einzelheiten der Umsetzung der neuen Erstattungsbeträge befinde sich der Deutsche Apothekerverband derzeit in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband und dem Großhandelsverband Phagro. Das Rundschreiben des Hamburger Apothekervereins enthält keine Hinweise darauf, welche Einkaufsbedingungen für Packungen gelten, die der Großhandel seinerseits vor dem Stichtag eingekauft hat, aber erst danach an Apotheken ausliefert. Auch dies zeigt, dass das neue Verfahren noch viele Fragen aufwirft.


Dr. Thomas Müller-Bohn


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