AMG-Novelle

Pro Generika freut sich auf auslaufende Rabattverträge

Berlin - 29.06.2012, 16:28 Uhr


Mit der gestern vom Bundestag verabschiedeten AMG-Novelle wird klargestellt, dass Rabattverträge, die nicht mit dem Vergaberecht zu vereinbaren sind, im nächsten Jahr unwirksam werden. Beim Branchenverband Pro Generika geht man davon aus, dass mit der Norm auch Rabattverträge mit Erstanbietern unwirksam werden, wenn das Patent ausgelaufen und generische Konkurrenz auf den Plan getreten ist.

Ab 2013 soll es keine Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Arzneimittelherstellern mehr geben, die das gesamte Portfolio des Unternehmens umfassen. Dazu wird im Rahmen der AMG-Novelle ein weiterer Satz in den die Rabattverträge zwischen Kassen und Pharmaunternehmen regelnden § 130a Absatz 8 SGB V eingefügt: Verträge, „die nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgeschlossen wurden, werden mit Ablauf des ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] unwirksam.“

Die Begründung ist ausführlich. Es wird darauf verwiesen, dass die Aufsichtsbehörden die Krankenkassen aufgefordert hätten, derartige Altverträge, die nicht mit dem Vergaberecht zu vereinbaren sind, zu beenden. Erfolglos: „Entsprechende aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Bundesversicherungsamts gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen haben nicht zu der gewünschten Beendigung der vergaberechtswidrigen Rabattverträge geführt“. Daher sei nun eine gesetzliche Beendigung der Verträge nötig. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung weiter: „Mit der Regelung werden Altverträge, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses nach den vergaberechtlichen Bestimmungen so nicht hätten geschlossen werden dürfen, nach einer mehrmonatigen Übergangszeit nach dem Inkrafttreten der Regelung beendet“. An Stelle der vereinbarten Rabatte soll dann der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers gelten – soweit nicht neue Rabattverträge geschlossen werden.

Auch wenn der Wortlaut der Regelung und ihre Begründung diesen Rückschluss nicht offenkundig zulassen: Bei Pro Generika geht man davon aus, dass sie auch Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Erstanbietern erfasst, die diese unmittelbar vor dem Patentablauf und ohne Ausschreibung geschlossen haben. Bestünden diese Verträge trotz Patentablaufs und nach einsetzendem Generikawettbewerb fort, würden auch sie unwirksam. „Der Markteintritt eines Generikums schafft eine Wettbewerbssituation, und eine Wettbewerbssituation erfordert eine Ausschreibung“, sagt Pro Generika-Geschäftsführer Bork Bretthauer. Er stützt sich dabei auf die Einschätzung von Vergaberechtlern: Soweit der Rabattvertrag über ein patentgeschütztes Präparat eine Anpassungsklausel enthalte, derzufolge sich die Vertragsbedingungen ändern, wenn generische Konkurrenz ins Spiel kommt, werde ein neuer Vertrag geschlossen – und dies geschehe dann unter Verstoß gegen das Vergaberecht.  


Kirsten Sucker-Sket