Überlassen von BTM an Palliativpatienten

ABDA: Nicht nötig, aber so möglich

Berlin - 06.06.2012, 12:07 Uhr


Die Regierungskoalition will es Ärzten ermöglichen, ambulant betreuten Palliativpatienten in Krisensituationen Betäubungsmittel zu überlassen. Entsprechende Änderungen im Betäubungsmittelgesetz sollen im Rahmen der anstehenden 16. AMG-Novelle erfolgen. Die ABDA ist zwar überzeugt, dass auch eine Versorgung durch Apotheken nicht problematisch ist. Wenn der Gesetzgeber dennoch eine Änderung für nötig halte, müsse sie jedenfalls so strikt sein, wie derzeit vorgesehen.

Die die Überlassungsregelung betreffenden Änderungsanträge zur AMG-Novelle machen strenge Vorgaben, wann ein Arzt seinem Patienten ausnahmsweise BTM aushändigen darf. Voraussetzung ist, dass absehbar eine Situation eintreten wird, in der der Patient nicht aufschiebbar ein BTM benötigt. Dann muss der Arzt mit einer dienstbereiten Apotheke im Umkreis Kontakt aufnehmen und klären, ob das benötigte Mittel vorrätig ist oder rechtzeitig beschafft werden kann. Wenn ja, muss der Bedarf durch diese Apotheke gedeckt werden. Nur wenn dies nicht der Fall ist und auch sonstige Beschaffungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind, darf der Arzt das Arzneimittel dem Patienten überlassen.

Die ABDA weist in ihrer Stellungnahme zur AMG-Novelle darauf hin, „dass die Einräumung einer solchen Überlassungsmöglichkeit jedenfalls nicht mit Problemen bei der Versorgung mit Betäubungsmitteln durch Apotheken begründet werden kann“. Auf regionaler Ebene hätten sich zur Versorgung der Palliativpatienten in den letzten Jahren zunehmend Palliativ-Teams konstituiert, die mit in der palliativen Versorgung engagierten Apotheken vor Ort kooperierten. Die Patientenversorgung sei damit – wenn auch regional unterschiedlich gestaltet – sichergestellt.

Soweit politisch dennoch ein Regelungsbedarf in diesem Bereich gesehen werde, komme eine Überlassungsmöglichkeit für Ärzte in palliativmedizinischen Krisensituationen nur nach Maßgabe der strikten Regelungen in Betracht, wie sie die Änderungsanträge vorsehen. Vor allem die geplanten Dokumentationspflichten sind aus ABDA-Sicht „von erheblicher Bedeutung“. Sie brächten keine unnötige Bürokratie, sondern dienten einer rechtssicheren Dokumentation. Dies sei angesichts der Strafbewehrung der unzulässigen Abgabe von Betäubungsmitteln erforderlich. Überdies werde die Dokumentation auch für eine spätere Evaluation der neuen Vorschriften benötigt.


Kirsten Sucker-Sket