Rabattverträge „zynisch und menschenverachtend“?

AOK-Klage gegen Apotheker Zeitung abgewiesen

Berlin - 18.05.2012, 12:50 Uhr


Die AOK Baden-Württemberg ist mit ihrem Versuch, DAZ-Herausgeber Dr. Klaus G. Brauer und dem Deutschen Apotheker Verlag den Mund zu verbieten, in erster Instanz gescheitert.

Brauer hatte in seinem Kommentar kritisiert, dass die AOK mit Pharmaunternehmen Rabattverträge über Arzneimittel abschließt, die noch Monate nach Beginn der Laufzeit nicht oder allenfalls sporadisch lieferfähig sind. Die AOK nimmt das hin, sie räumt ihren Vertragspartnern, ohne dass diese dafür Sanktionen befürchten müssen, sogar ausdrücklich ein, erst im vierten Monat nach dem offiziellen Start der Verträge lieferfähig zu sein. Das, so Brauer, provoziere ein problematisches Arzneimittelhopping und im Gefolge davon Compliance-Probleme mit gesundheitlich gefährlichen Auswirkungen. Dass die AOK dies sehenden Auges akzeptiere, sei „Zynismus pur – menschenverachtender Zynismus“.

Die AOK sah sich durch den Kommentar einer unzulässigen „Schmähkritik“ ausgesetzt. Die Kritik suggeriere „vorsätzlich Assoziationen zur Behandlung von Menschen im Dritten Reich, in Lagern etc.“. Brauer und der Deutsche Apotheker Verlag wiesen diese Kritik als abwegig zurück. Die Kommentierung sei voll vom Grundrecht der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung gedeckt.

Das Landgericht Berlin folgte dieser Sicht und rechtlichen Würdigung. Schon bei der mündlichen Verhandlung machte der Vorsitzende Richter deutlich, dass er die Klage für „offensichtlich unbegründet“ halte. Entsprechend deutliche Worte finden sich jetzt in der schriftlichen Urteilsbegründung des Landgerichts (Az.:  27 O 855/11): Der Kommentar und die strittigen Äußerungen („Zynismus pur – menschenverachtender Zynismus“) seien in eine Sachdebatte um die Sinnhaftigkeit der Rabattverträge eingebettet. Breite Teile der Bevölkerung seien betroffen. Mit Bewertungen der Presse – auch mit polemischer Kritik – müsse die AOK daher rechnen. Nicht die Herabsetzung der AOK stehe im Vordergrund, sondern allenfalls ihr Geschäftsgebaren beim Abschließen von Rabattverträgen: „Überdies untermauern die Beklagten ihre Meinung mit Fakten (Zahlen, Namen von Unternehmen und Arzneimitteln etc.) … Dem Leser wird damit auch im Einzelnen erläutert, wie die Beklagten zu ihrer Meinung kommen, und dieser hat auch die reale Möglichkeit, den „Wert“ der Meinung zu prüfen“.

Auch die Einschätzung der AOK, „dass die Klägerin in den angegriffenen Äußerungen Assoziationen mit dem Dritten Reich vernehmen will“, bezeichneten die Richter als abwegig. Solche Assoziationen würden weder durch die Ausdrücke für sich genommen noch im Kontext des Kommentars erweckt. Bezeichnungen wie „menschenverachtend“ und „Zynismus pur“ passen, so das Gericht, keineswegs nur auf nationalsozialistisches Gedankengut oder auf Geschehnisse des Dritten Reiches. Mit „menschenverachtend“ und „Zynismus“ lassen sich vielmehr politische, kulturelle, philosophische und wirtschaftliche Ideen und Einschätzungen betiteln, die mit der Ideologie und den Verbrechen der Nationalsozialisten nichts zu tun haben. Das Landgericht abschließend: „Die Klägerin interpretiert in den Kommentar einen Sinnzusammenhang hinein, der sich dem Durchschnittsleser so nicht erschließt.“

Vor dem Kammergericht in Berlin geht es jetzt in die nächste Runde. Die AOK Baden-Württemberg, vertreten durch ihren Vorsitzenden Dr. Christopher Hermann, hat inzwischen gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Offensichtlich sitzt beim AOK-Verhandlungschef für die Rabattverträge der Stachel tief.


DAZ.online