Apothekenbetriebsordnung

Kabinett stimmt Bahr-Vorlage zu

Berlin - 09.05.2012, 10:30 Uhr


Soeben hat das Bundeskabinett der Novelle der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zugestimmt. Damit kann das „Grundgesetz der Apotheken“ nach zweijähriger kontroverser Diskussion zum 1. Juni in Kraft treten. Die Novelle sieht zahlreiche Änderungen für den Arbeitsalltag in den Apotheken vor. Unter anderem müssen alle Apotheken ein Qualitätsmanagement und einen Hygieneplan einführen.

Vor der Kabinettzustimmung hatte der Bundesrat den Entwurf von Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) in entscheidenden Passagen geändert. Insgesamt setzte die Länderkammer 36 „Maßgaben“ durch. Trotzdem empfahl Bahr dem Kabinett die Zustimmung. Der Bundesrat hatte die von Bahr vorgesehene Privilegierung von Filialapotheken beim Nacht- und Notdienst wieder kassiert und die Ausweitung des Botendienstes ebenfalls verworfen. Außerdem müssen alle Apotheken die Prüfung der Ausgangsstoffe vornehmen können.

„Mit der Verordnung wird die Arzneimittelsicherheit erhöht, insbesondere bei der Arzneimittelherstellung und bei der Information und Beratung in den Apotheken. Dem dient beispielsweise die Festlegung, dass Apotheken, wie andere Arzneimittelhersteller auch, ein Qualitätsmanagementsystem haben müssen“, erklärte Bundesgesundheitsminister heute nach der Zustimmung des Kabinetts. Allerdings dokumentierte der Bundesgesundheitsminister mit seiner aktuellen Erklärung seinen Ärger über die vom Bundesrat vorgenommenen Korrekturen.

Mit den Regelungen zur verbesserten Dokumentation bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln werde die Qualität dieser Arzneimittel erhöht und eine Nachvollziehbarkeit der Arzneimittelherstellung ermöglicht. Daneben würden in der Verordnung erstmalig detaillierte Regelungen für neuere oder kritische Herstellungsverfahren aufgenommen. Das betreffe vor allem die Herstellung steriler Infusionslösungen oder die patientenindividuelle Arzneimittelverblisterung.

Bei den meisten der insgesamt 36 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen handele es sich zwar um redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen, jedoch seien auch inhaltliche Änderungen vorgenommen worden, so Bahr. So seien durch den Bundesrat das sogenannte Nebensortiment (apothekenübliche Waren), das Apotheken neben Arzneimitteln führen dürfen, eingeschränkt worden. Bahr: „Allerdings hat das keine Auswirkungen auf die in der Verordnung vom BMG vorgenommene Klarstellung, dass Apotheken auch Körperpflegemittel, wie zum Beispiel Kosmetika, führen dürfen.“

Mit der vom Bundesrat wieder eingeführten Verpflichtung, dass alle Apotheken einen Laborabzug vorhalten müssten, werde allerdings die vorgesehene Entscheidungsfreiheit des Apothekenleiters / der Apothekenleiterin über die (weitere) Laborausrüstung der jeweiligen Apotheke wieder eingeschränkt. „Ein Laborabzug wird für die heute auf dem Markt erhältlichen modernen Geräte für die Ausgangsstoffprüfungen nicht benötigt und stellt einen unnötigen Kostenfaktor dar“, dokumentiert Bahr seinen Ärger über die Länderkammer.

Die in der Novelle vorgesehene Möglichkeit der Übernahme von Ausgangsstoffprüfungen durch Apotheken eines Filialverbunds hätte keine, auch keine sicherheitsrelevanten Nachteile gebracht. Das gelte auch für die vorgesehene Liberalisierung des Botendienstes. Bahr: „Beide Erleichterungen wurden jedoch von den Ländern abgelehnt.“

Positiv hervorzuheben seien die von den Ländern eingebrachten Regelungen zur Betäubungsmittel-Vorratshaltung. Sie stellten einen wesentlichen Beitrag  zur Verbesserung der ambulanten Palliativversorgung dar und stünden im engen Zusammenhang mit den im Betäubungsmittelrecht vorgesehenen Fortentwicklungen zur Einführung einer eng begrenzten Ausnahmeregelung, damit Ärzte ambulanten Palliativpatienten in Ausnahmefällen Betäubungsmittel zur Überbrückung überlassen dürften.

Bahr: „Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ziele der Apothekenbetriebsordnung hinsichtlich einer verbesserten Arzneimittelsicherheit und einer besseren Versorgung, auch mit den Maßgaben des Bundesrates erreicht werden, wenn auch das Ziel des Bürokratieabbaus nur teilweise erreicht werden konnte. Dennoch behält die Verordnung insgesamt ihren Wert und insbesondere auch ihren innovativen Charakter.“


Lothar Klein