Unzulässiges Nebengeschäft

Brotdose und Trinkflasche gehören nicht in Apotheken

Berlin - 19.04.2012, 10:40 Uhr


Brotdosen und Trinkflaschen dürfen nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt nicht in Apotheken verkauft werden. Das Gericht untersagte der Apothekenkooperation vivesco seine Werbeaktion „schulstartgesund?“, die sich vornehmlich an Schul- und Kindergartenkinder und deren Eltern richtete. Brotdose und Trinkflasche dienten weder unmittelbar noch mittelbar der menschlichen Gesundheit, entschieden die Richter.

vivesco-Apotheken hatten zu Beginn des neuen Schuljahres im August und September 2011 besagte Webeaktion gestartet und mit einem „schadstofffreien vivesco Trinkflaschen und Brotdosen“-Set geworben. Die Wettbewerbszentrale sah darin jedoch keine apothekenübliche Ware im Sinne der Apothekenbetriebsordnung und verklagte das Tochterunternehmen der Anzag auf Unterlassung.

Auch die Kammer bewertete die streitgegenständlichen Brotdosen und Trinkflaschen nicht als Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern (§ 25 Nr. 2 ApBetrO). In den Behältnissen könnten sowohl gesundheitsfördernde, aber ebenso auch der Gesundheit nicht dienliche Lebensmittel transportiert werden. Auch durch die wiederholte Betonung des Begriffs „gesund“ werde der objektive Zweck nicht beeinflusst, so die Richter.

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 10. April 2012, Az. 3-06 O 55/11 – nicht rechtskräftig


Juliane Ziegler


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