OLG Naumburg

Versandapotheke darf nur mit vollständigem Testergebnis werben

Berlin - 18.04.2012, 11:12 Uhr


Rosinenpicken verboten: Die von der Stiftung Warentest getestete Versandapotheke „mycare“ darf als Testsieger nicht nur mit der „Bestnote (2,6)“ werben – sie muss auch angeben, dass ihre Leistungen lediglich mit „befriedigend“ bewertet wurden, entschied das Oberlandesgericht Naumburg.

Mit diesem Testergebnis warb „mycare“ in der Folge, wogegen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte. Weil die Versandapotheke verschweige, dass die Tester den Versandapotheken insgesamt ein schlechtes Zeugnis ausgestellt hatten und selbst die Testsieger über ein „befriedigend“ nicht hinauskamen, entstehe beim Verbraucher der Eindruck, „mycare“ biete zumindest einen überdurchschnittlichen Service. Verbraucher könnten sich trotz der nur befriedigenden Bewertung lieber an die Versandapotheke wenden, anstatt eine Vorortapotheke aufzusuchen, befürchtete der vzbv.

So sahen es auch die Richter. Die bloße Nennung der Bestnote verschleiere, dass die Stiftung Warentest die Leistungen der Versandapotheke nur mit „befriedigend“ bewertet habe. Für die Richter änderte auch die Angabe des Notenwertes von 2,6 daran nichts. Verbraucher würden diese numerische Benotung nicht automatisch in die Skala der Schulnoten von 1 („sehr gut“) bis 6 („ungenügend“) einreihen. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf diverse Produktbewertungen im Internet und den Printmedien, die jeweils ihre eigenen alphanumerischen Bewertungsmuster haben – beispielsweise die Einordnung von Hotels in Kategorien von 1 bis 5 Sternen.

Die Werbung der Versandapotheke stufte das Gericht durchaus auch als wettbewerbsrechtlich spürbar ein. Denn es sei nicht auszuschließen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher sich lieber einer Vorortapotheke zuwende, wenn er erkenne, dass selbst die Leistung der besten Versandapotheke lediglich befriedigend sei, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Auch wenn Vorortapotheken im Vergleich nicht berücksichtigt wurden, seien sie Mitbewerber von Versandapotheken. Revision wurde nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 27. Oktober 2011, Az. 9 U 96/11


Juliane Ziegler


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